Wechsel der sachkundigen Person anzeigen gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
Unternehmen, die besonders gefährliche Stoffe und Gemische
- als Inhaber einer Erlaubnis nach § 6 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) an private Endverbraucher abgeben oder
- nach Anzeige gemäß § 7 ChemVerbotsV an Wiederverkäufer und berufsmäßige Verwender abgeben,
müssen jeden Wechsel der sachkundigen Person bei der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen.
Die Bestimmungen der Erlaubnis hinsichtlich der erforderlichen Anzahl von sachkundigen Personen im Unternehmen beziehungsweise in den einzelnen Betriebsteilen gelten unverändert fort.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Untere Chemikaliensicherheitsbehörde.
Erforderliche Unterlagen
Für jede sachkundige Person:
- Nachweis der Sachkunde nach § 11 Absatz 1 ChemVerbotsV (zum Beispiel Zeugnis der Sachkundeprüfung)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
Kosten
Gebühr für Entgegennahme und Prüfung der Anzeige richtet sich nach der entsprechenden Verwaltungskostenordnung des Freistaates Thüringen.
Frist
Die Anzeige ist unverzüglich bei Wechsel der sachkundigen Person einzureichen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Den Wechsel der sachkundigen Person können Sie online oder schriftlich bei der zuständigen Behörde anzeigen.
- Wenn die Anzeige erfolgt ist und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Behörde, ob die benannte Person beziehungsweise die benannten Personen die Voraussetzungen erfüllen.
- Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie eine Anzeigenbestätigung der Behörde.
Voraussetzungen
Mindestens 1 Person ist zu benennen, die
- die Sachkunde nach § 11 Absatz 1 ChemVerbotsV nachgewiesen hat,
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
- mindestens 18 Jahre alt ist.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
Rechtsbehelf
gegebenenfalls Widerspruch bei Untersagung der Tätigkeit
Urheber
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz