Inbetriebnahme einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage zur Verwendung organischer Lösemittel oberhalb der Schwellenwerte anzeigen

Ihr Wohnort

Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit einem Lösemittelverbrauch oberhalb der Schwellenwerte in Betrieb nehmen möchten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Die Anzeigepflicht gilt für alle nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, deren Lösemittelverbrauch die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV übersteigen. 
Maßgeblich für den Schwellenwert ist die Tätigkeit nach Anhang II der 31. BImSchV.
 

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Immissionsschutzbehörde.

Erforderliche Unterlagen

Vollständige Anzeige mit den für die Anlage maßgeblichen Daten.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Frist

Sie müssen die Anzeige vor der beabsichtigten Inbetriebnahme der Anlage vorlegen.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihre Anzeige mit den für die Anlage maßgeblichen Daten bei der für Sie zuständigen Behörde ein
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige
  • Bei Bedarf fordert die zuständige Behörde weitere Unterlagen bei Ihnen an

Voraussetzungen

Sie möchten eine Anlage, deren Lösemittelverbrauch die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV übersteigt, in Betrieb nehmen.

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine Bearbeitungsfrist.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 03.03.2026
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten

Rechtsbehelf

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

Urheber

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz