Zertifizierung eines Unternehmens nach § 10 Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Volltext

Juristische Personen oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Außerbetriebnahme für Dritte an Einrichtungen mit fluorierten Treibhausgasen oder bestimmten alternativen Gasen durchführen, benötigen gemäß Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) eine Unternehmenszertifizierung. Einzelunternehmen (Inhabergeführte Betriebe) können ein Unternehmenszertifikat beantragen, eine Verpflichtung zur Zertifizierung besteht nicht seit dem 17. April 2026 nicht mehr. Einrichtungen, die von dieser Regelung umfasst sind, sind

  • ortsfeste Kälteanlagen,
  • ortsfeste Klimaanlagen und Wärmepumpen,
  • ortsfeste Organic-Rankine-Kreisläufe,
  • Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern,
  • Kälteanlagen in leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons
  • Brandschutzeinrichtungen.

Die Zertifizierungsanforderungen sind unabhängig von der Füllmenge an Kälte- beziehungsweise Löschmittel zu erfüllen. In der Kälte-Klimatechnik unterliegen die alternativen Kältemittel Ammoniak (NH3), Kohlenwasserstoffe und Kohlendioxid (CO2) den oben genannten Regelungen. 

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz, Referat 73 - Marktüberwachung, Chemikaliensicherheit.

Erforderliche Unterlagen

Für den Bereich Kälte-Klimatechnik steht ein Onlinedienst zur Verfügung, der für die Antragstellung zu verwenden ist. Die entsprechenden Sachkundenachweise der Mitarbeiter gemäß § 6 ChemKlimaschutzV / Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 sind in elektronischer Form während der Antragstellung hochzuladen. Im begründeten Ausnahmefall kann mit der zuständigen Behörde ein alternatives Verfahren zur Antragstellung vereinbart werden.

Bis zum 12. März 2029 können auch Sachkundenachweise gemäß Art. 4 der alten Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 hochgeladen werden. Sofern nur Personenzertifikate nach alter Durchführungsverordnung (Kategorie I oder II) eingereicht werden, wird das Unternehmenszertifikat bis zum 12. März 2029 befristet. 

Die Zertifizierung für Tätigkeiten an ortsfesten Brandschutzeinrichtungen kann formlos beantragt werden, der Umfang der einzureichenden Unterlagen wird mit der zuständigen Behörde abgestimmt.

Kosten

  • Die Verwaltungsgebühren variieren je nach Größe des Betriebs, Anzahl der Personalzertifikate und Aufwand zur Prüfung der Unterlagen und Erstellung der Bescheinigung. Wird innerhalb von drei Jahren nach einer regulären Zertifizierung eine erneute Zertifizierung aufgrund einer Umfirmierung des Unternehmens beantragt, gilt eine reduzierte Gebühr von 125,00 Euro.

    Verwaltungsgebühr: Mindestens 300,00 EUR, höchstens 1250,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Personen, die Anlagen der Kälte-Klimatechnik mit fluorierten Treibhausgasen installieren, auf Dichtheit kontrollieren, warten, instandhalten, außer Betrieb setzen oder die Gase zurückgewinnen, benötigen eine Sachkundebescheinigung nach § 6 ChemKlimaschutzV (Zertifikat A1, A2). Dies gilt im Falle der Installation, Wartung, Instandhaltung und Außerbetriebnahme auch für die alternativen Gase Kohlenwasserstoffe (Zertifikat A1, A2), Kohlendioxid (Zertifikat B) und Ammoniak (Zertifikat C).

Die oben genannten Zertifikate nach Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 werden auch anerkannt, wenn sie in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes vergeben wurden. Bis zum 12. März 2029 gelten zudem noch die Zertifikate der Kategorie I und II nach alter Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067. Durch Auffrischungskurse können alte Sachkundebescheinigungen in aktuelle umgewandelt werden.

Die Sachkundebescheinigung wird nach einer entsprechenden Prüfung, Anerkennung eines Abschlusszeugnisses eines Ausbildungsganges oder Teilnahme an einem Auffrischungskurs durch Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder Handwerksinnung ausgestellt.

Entsprechende Prüfungen und Auffrischungskurse werden auch durch (kommerzielle) Fortbildungseinrichtungen angeboten, die behördlich anerkannt sein müssen.

Verfahrensablauf

In Thüringen wird eine Bescheinigung über die Zertifizierung eines Unternehmens auf Antrag durch das Referat 73 im Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ausgestellt.

Sind mehrere Bundesländer bei der Zertifizierung von Unternehmen betroffen, wird die Antragstellung am Hauptsitz des Unternehmens empfohlen, jedoch können Zweigniederlassungen im Freistaat Thüringen auch hier ihren Antrag stellen.

Voraussetzungen

 Für die zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten

  • müssen Sie als Unternehmen genügend sachkundiges Personal nachweisen.
  • muss Ihr Personal Zugang zu den Werkzeugen und Verfahren haben, die für die zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten erforderlich sind.

Die Voraussetzungen für Unternehmen mit EMAS-Zertifizierung (Eco-Management and Audit Scheme) werden durch die Umwelterklärung oder den Bericht über die Umweltbetriebsprüfung für den jeweiligen Standort nachgewiesen. 

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 13.07.2026
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz