Festsetzung der Grundsteuer

Volltext

Die Grundsteuer ist eine Real-(Objekt-)Steuer, die von der Gemeinde für den auf ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird (Gemeindesteuer). Bei der Grundsteuer ist der Grundbesitz  der Steuergegenstand im Sinne des Bewertungsgesetzes.

Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren:
* Für die Berechnung der Grundsteuer ist der sogenannte vom Finanzamt festzustellende Einheitswert (bisherige Einheitsbewertung, alte Rechtslage) bzw. Grundsteuerwert (neue Rechtslage mit erstmaliger Wirkung für die Grundsteuer zum 01.01.2025) maßgeblich. In der alten Rechtslage tritt bei der Land- und Forstwirtschaft in den neuen Ländern an die Stelle des Einheitswertes der Ersatzwirtschaftswert.
* Der Steuermessbetrag ergibt sich durch Anwendung einer Steuermesszahl auf den Einheitswert bzw. Grundsteuerwert.
* Die Grundsteuer wird von der jeweiligen Gemeinde oder Stadt durch Multiplikation des Steuermessbetrags mit dem jeweiligen Hebesatz festgesetzt.

Sofern Sie Einwendungen gegen die Höhe des festgestellten Wertes des Grundbesitzes haben, so müssen Sie sich gegen den Einheits- bzw. Grundsteuerwertbescheid wenden; haben Sie Einwendungen gegen die Steuermesszahl, ist eine Anfechtung des Grundsteuermessbescheides erforderlich. Diese Einwendungen sind gegenüber dem jeweiligen Finanzamt zu erklären.
Sofern Sie Einwendungen gegen die Höhe der festgesetzten Grundsteuer haben, sind diese gegenüber der jeweiligen Gemeinde oder Stadt zu erklären.

Fälligkeit der Grundsteuer:
Die Grundsteuer ist vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Auf Antrag kann der Jahresbetrag zum 01.07. eines jeden Jahres entrichtet werden. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids sind Vorauszahlungen gemäß der letzten Festsetzung zu leisten.
 

Ansprechpunkt

An Ihre Gemeindeverwaltung (Kommune, Verwaltungsgemeinschaft).

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Anträge auf Erlass der Grundsteuer für bestimmte Kulturgüter und Grünanlagen und auf Teilerlass wegen einer wesentlichen Ertragsminderung sind bei der hebeberechtigten Gemeinde bis zum 31.03. des auf den Erlasszeitraum folgenden Jahres zu stellen.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 08.07.2026
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Finanzministerium