Direktzahlungen für landwirtschaftliche Unternehmen beantragen
Volltext
Wenn Sie ein landwirtschaftliches Unternehmen im Haupt-, Neben- oder Zuerwerb führen und die Voraussetzungen erfüllen, können Sie im Rahmen eines Sammelantrags Direktzahlungen nach der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) beantragen.
Dazu gehören unter anderem die Einkommensgrundstützung, die Umverteilungseinkommensstützung, die Junglandwirteeinkommensstützung, gekoppelte Einkommensstützungen sowie Zahlungen für Ökoregelungen.
Die Direktzahlungen sind Einkommensbeihilfen, die entweder an die bewirtschaftete Fläche oder an die Anzahl Ihrer Tiere gebunden sind. Darüber hinaus können Sie spezifische Förderungen für Maßnahmen zum Klima- und Umweltschutz erhalten.
Die Bewilligung erfolgt auf Grundlage Ihres angegebenen Flächenumfangs beziehungsweise Ihres Tierbestands. Dabei müssen Sie neben den Fördervoraussetzungen auch die Anforderungen der Konditionalität sowie die seit dem 1. Januar 2025 geltenden Vorgaben der sozialen Konditionalität einhalten.
Ansprechpunkt
Zuständig für die Direktzahlungen sind die Agrarförderzentren beziehungsweise die Referate 54 bis 57 des Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR).
Erforderliche Unterlagen
Die benötigten Unterlagen entnehmen Sie dem Antragsdienst im Agrarportal PORTIA. Die Grundlage bildet der Sammelantrag mit seinen Anlagen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Frist
Antragsschluss ist der 15. Mai des jeweiligen Jahres.
Rechtsgrundlage(n)
Den rechtlichen Rahmen in Deutschland bilden hierfür
- die VO (EU) 2021/2115
- das GAP Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG),
- das GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG,
- das GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem- Gesetz (GAPInVeKoSG),
- die GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV),
- die GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV),
- die GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem- verordnung (GAPInVeKoSV),
- die GAP-Ausnahmenverordnung (GAPAusnV)
- sowie der umfangreiche nationale GAP-Strategieplan, der mit Durchführungsbeschluss vom 21. November 2022 von der EU-Kommission genehmigt wurde.
- Verordnung (EU) 2021/2115
- GAP Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZIG)
- GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG)
- GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem- Gesetz (GAPInVeKoSG)
- GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
- GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)
- GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Verordnung (GAPInVeKoSV)
- GAP-Strategieplan (Version 7.1)
Hinweise (Besonderheiten)
Verfahrensablauf
Die Anmeldung in PORTIA erfolgt via eID des Personalausweises über die Bund ID. Der Antrag wird vollständig onlinebasiert im Portal gestellt und eingereicht .
Voraussetzungen
- Direktzahlungen werden nur aktiven Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhabern gewährt.
- Mindestbetriebsgröße 1,0000 ha bzw. mindestens 225 € Direktzahlungen im Antragsjahr
- Onlinebasierter georäumlicher Antrag
Bearbeitungsdauer
Die Bewilligung und Auszahlung erfolgen zum Ende des vierten Quartals des jeweiligen Antragsjahres.
Urheber
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum