Ausnahmegenehmigung vom Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit beantragen

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Aus dringenden Gründen kann es mitunter notwendig sein, von vorgeschriebenen Fahrverboten der Straßenverkehrs‑Ordnung abweichen zu müssen. Für solche begründeten Einzelfälle kann eine Ausnahme nach Beantragung erteilt werden.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich je nach Zuständigkeit an die örtlichen Straßenverkehrsbehörden.

Erforderliche Unterlagen

Nachweise über das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung für den konkreten Sachverhalt.

In der Begründung ist anzugeben, weshalb es unzumutbar erscheint, den Transport zur Umgehung der Verbotsstrecken auf dem nachgeordneten Straßennetz durchzuführen.

Ggf. weitere von der zuständigen Behörde geforderte Unterlagen.

Kosten

Nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) besteht ein allgemeiner Gebührenrahmen von 10,20 Euro bis 179,00 Euro für eine Entscheidung über eine Ausnahme von dem Verkehrsverbot für Lastkraftwagen (Geb.-Nr. 271).



Frist

Es gelten im Regelfall keine Fristen, jedoch sollte ein Antrag möglichst frühzeitig und nicht kurzfristig gestellt werden. Gewisse Bearbeitungszeiten sollten der Behörde eingeräumt werden.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Für Anträge werden von den zuständigen Behörden in der Regel Formulare (auch online) zur Verfügung gestellt. Diese sind schriftlich mit einer ausführlichen Begründung zu stellen.

Hinweise (Besonderheiten)

Da der Transport während der Ferienreisezeit (Juli und August) auch außerhalb der Verbotsstrecken durchgeführt werden kann, ist bei der Prüfung auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ein besonders strenger Maßstab anzulegen.

Die Erteilung von Ausnahmen für gewerbliche Zwecke ist auf dringende Fälle zu beschränken. Umwege sind grundsätzlich in Kauf zu nehmen, denn wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein rechtfertigen keine Ausnahmeerteilung.

Verfahrensablauf

  • Antragstellung inklusive Begründung bei der zuständigen Behörde
  • Antragsprüfung unter eventuell Beteiligung weiterer Stellen
  • Antragsbearbeitung durch die zuständige Behörde
  • Erteilung oder Ablehnung der Ausnahme

Voraussetzungen

Jeder mit einem begründeten Anliegen ist antragsberechtigt. Ausnahmegenehmigungen werden nur bei dringendem Erfordernis unter gebührender Berücksichtigung insbesondere der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erteilt.

Die Erteilung von Ausnahmen für gewerbliche Zwecke ist auf dringende Fälle zu beschränken. Umwege sind grundsätzlich in Kauf zu nehmen, denn wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein rechtfertigen keine Ausnahmeerteilung.

Bearbeitungsdauer

Abhängig vom jeweiligen Einzelfall und Beteiligung weiterer Stellen.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Zuständige Stelle

Straßenverkehrsbehörde

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 09.02.2022
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung (Verwaltungsakt) über einen Antrag ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs/Klage zulässig.