Sondernutzung von Straßen - Herstellung einer Gehwegüberfahrt beantragen
Volltext
Die Gehwegüberfahrt dient dazu, ein Grundstück mit Fahrzeugen von der Straße aus gut zu erreichen.
Wenn Sie ein Vorhaben planen, für das der Bordstein abgesenkt werden muss, benötigen Sie eine Zustimmung für die Herstellung einer Gehwegüberfahrt.
Gehwegüberfahrten erfordern einen anderen Ausbau oder eine andere Befestigung als der Gehweg und müssen von der zuständigen Stelle genehmigt werden.
In der Regel werden die Arbeiten im öffentlichen Straßenraum von der Stadt beauftragt.
In Ausnahmefällen dürfen Sie als Antragstellende Person die Arbeiten selbst bei einer Fachfirma in Auftrag geben.
Ansprechpunkt
Den Antrag auf Herstellung einer Gewegüberfahrt stellen Sie im zuständigen Amt Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Kosten
Außer der Verwaltungsgebühr entstehen Kosten für die Herstellung der Gehwegüberfahrt.
Frist
keine
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
Wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt in Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Verfahrensablauf
Sobald der Antrag vorliegt, wird geprüft, ob Gründe gegen die Ausführung der Gehwegüberfahrt sprechen.
Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
Voraussetzungen
Sie selbst sind Eigentümer beziehungsweise Eigentümerin des Grundstücks.
Sie verfügen alternativ über eine Vollmacht des Grundstückseigentümers beziehungsweise Grundstückseigentümerin.
Sofern Sie die Herstellung selbst übernehmen dürfen, muss das beauftragte Unternehmen ein zugelassenes Unternehmen sein.
Eine höhenmäßige und optische Durchgängigkeit des Gehweges bleibt erhalten.
Es gibt durch die Maßnahme keine Unterbrechungen des Gehweges.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer unterscheidet Antragsbearbeitung und Herstellung der Gehwegüberfahrt.
Die Antragsbearbeitung erfolgt umgehend.
Die Änderung der Gehwegüberfahrt durch die zuständige Stelle: Mindestens 3 Monate
Urheber
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Rechtsbehelf
Widerspruch
Klage vor dem Verwaltungsgericht