Datenabruf für öffentliche Stellen beantragen

Volltext

Benötigen Behörden oder öffentliche Stellen im Inland zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben Angaben zu Personen, die bei der Meldebehörde vorliegen (zum Beispiel die aktuelle oder eine frühere Anschrift, den Familienstand, die Staatsangehörigkeit, Angaben zum Ehepartner, zu minderjährigen Kindern), können diese Angaben jederzeit automatisiert abgerufen werden.

Der automatisierte Abruf von Meldedaten steht Behörden oder öffentlichen Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz des Bundesdatenschutzgesetzes als elektronischer Abruf bundesweit jederzeit zur Verfügung und ist zulässig, wenn die Kenntnis der Meldedaten zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich ist. Das Einverständnis der Person, über die Meldedaten abgerufen werden sollen, muss nicht eingeholt werden.

Die Möglichkeit, Meldedaten automatisiert abzurufen, besteht im Grundsatz bereits seit dem 1. November 2015. Seit dem 1. Mai 2022 ist eine verbesserte Version für den Meldedatenabruf verfügbar, die die Übermittlung von Meldedaten länderübergreifend und in zwei unterschiedlichen Suchfunktionen gewährleistet.

Wenn öffentliche Stellen Daten aus den Melderegistern benötigen, müssen sie sich für das automatisierte Abrufverfahren bei der dafür zuständigen zentralen Stelle ihres Bundeslandes registrieren lassen. Öffentliche Stellen, die ihren Hauptsitz in Thüringen haben, müssen sich dazu an das Thüringer Landesrechenzentrum wenden. 

Öffentliche Stellen sind beispielsweise:

  • Gemeinden oder Ämter
  • Bundesbehörden
  • Landesbehörden
  • Organe der Rechtspflege für Land und Bund
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts

Nimmt eine nichtöffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit auch öffentliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesrechenzentrum, Referat 31.

Erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher Antrag zum Einrichten, Bearbeiten oder Deaktivieren eines Benutzerverwalters
  • schriftlicher Antrag zum Einrichten, Bearbeiten oder Deaktivieren eines Schnittstellennutzers, wenn über eine eigene XMeld-Schnittstelle abgerufen werden soll

Kosten

  • Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Hinweise (Besonderheiten)

Der Datenabruf für öffentliche Stellen mit Hauptsitz in Thüringen erfolgt über das Thüringer Beauskunftungssystem, das vom Thüringer Landesrechenzentrum betrieben wird.

Behörden oder öffentlichen Stellen stehen zwei Zugangsmöglichkeiten offen, um am Datenabruf teilzunehmen:

  1. Datenabruf über die zentrale Stelle eines Landes
  2. Datenabruf über eine eigene XMeld-Schnittstelle

1. Datenabruf über die zentrale Stelle eines Landes

Über die Weboberfläche des Thüringer Beauskunftungssystems können Anfragen sowohl innerhalb Thüringens als auch in andere Bundesländer gestellt werden. Alle Anfragen werden automatisiert durch die (zentralen) Melderegister des jeweiligen Bundeslandes beantwortet und Sie erhalten die Auskunft unmittelbar. Suchanfragen nach Personen in Thüringen werden zum Beispiel durch die Thüringer Spiegelregister beauskunftet, welche tagesaktuell durch die Thüringer Meldebehörden befüllt werden.

Die Suchanfragen dürfen ausschließlich zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben durchgeführt werden. Alle Anfragen werden protokolliert.

2. Datenabruf über eine eigene XMeld-Schnittstelle

a) Zulassung einzelner Behörden oder öffentlichen Stellen

Alle Behörden oder öffentliche Stellen können eine eigene XMeld-Schnittstelle für den Datenabruf in der jeweils gültigen Fassung verwenden, soweit sie nicht durch landesrechtliche Vorgaben zum Anschluss an eine zentrale Stelle verpflichtet sind.

Die Nutzung einer eigenen XMeld-Schnittstelle eignet sich insbesondere für Behörden oder öffentliche Stellen, die den automatisierten Meldedatenabruf aus dem eigenen Fachverfahren durchführen möchten oder über keinen Zugang zu einer zentralen Stelle eines Landes verfügen. Abfragen können mit den erforderlichen Suchdaten aus der eigenen Datenbank befüllt und versendet werden. Die empfangenden Antworten enthalten strukturierte Daten, die in automatisierten Prozessen weiterverarbeitet werden können.

Die Nutzung des Standards XMeld ist kostenlos. Die Implementierung der XMeld-Schnittstelle im eigenen Verfahren, die regelmäßige Pflege dieser Schnittstelle, die Nutzung des DVDV et cetera führen jedoch zu Kosten, die von interessierten Behörden oder öffentliche Stellen selbst zu ermitteln sind.

b) Zulassung ganzer DVDV-Kategorien von Behörden oder öffentlichen Stellen ab dem 1. Mai 2026

Behörden oder sonstige öffentliche Stellen, die mittels einer eigenen XMeld-Schnittstelle Daten abrufen möchten und bereits im DVDV mit einem eindeutigen Organisationsschlüssel verzeichnet sind beziehungsweise deren Aufnahme mit einem eindeutigen Organisationsschlüssel geplant ist, können gegenüber der nach Landesregelung zuständigen Stelle darum ersuchen, mit ihrem Organisationsschlüssel am automatisierten bundesweiten Datenabruf nach § 34a BMG teilzunehmen.

Sind diese Behörden oder öffentlichen Stellen in allen Bundesländern tätig (zum Beispiel Standesämter, Ausländerbehörden), können sie einen gemeinsamen Antrag gegenüber dem Meldewesen formulieren, um mit ihrer DVDV-Kategorie am automatisierten Datenabruf nach § 34a BMG teilzunehmen. Sie können ihr Ersuchen über eine hierzu beauftragte Stelle (zum Beispiel lassen sich die Behörden durch eine die Aufsicht führende Stelle in Bund oder einem Bundesland vertreten) an die zentrale den Abruf durchführende Stelle des Landes übermitteln, in dem die beauftragte Stelle ihren Sitz hat.

Das Verfahren gilt ab dem 1. Mai 2026.

Personensuche und freie Suche im automatisierten Abruf

Der automatisierte Meldedatenabruf wird in zwei unterschiedlichen Suchfunktionen zur Verfügung gestellt:

  • Personensuche nach § 34a Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG):

Mit der Personensuche werden Meldedaten zu einer Person abgerufen, die bereits namentlich bekannt ist. Mit der Verwendung vorgegebener Pflichtfelder (Name, Vorname, Anschrift oder Wohnort mit weiteren Daten) kann im Melderegister die gesuchte Person regelmäßig identifiziert und die benötigten Daten übermittelt werden. Hierfür muss die zuständige Meldebehörde bekannt sein, bei der die Person im Melderegister erfasst ist. Es muss also mindestens ein Wohnort angegeben werden.

Mit der Personensuche werden alle Geschäftsfälle unterstützt, bei denen eine Behörde oder öffentliche Stelle aktuelle Daten aus dem Melderegister zu einer ihr bereits bekannten Person zur gesetzlichen Aufgabenerfüllung benötigt. Geschäftsfälle dieser Art sind regelmäßig bei allen Behörden oder öffentliche Stellen der Leistungsverwaltung zu finden. Auch Behörden oder öffentliche Stellen der Ordnungsverwaltung können sich mit der Personensuche in die Lage versetzen, ihre gesetzlichen Aufgaben effizient zu erfüllen.

  • Freie Suche nach § 34a Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG):

Mit der freien Suche können Meldedaten von einer Vielzahl von Personen abgerufen werden, die nicht namentlich bestimmt sind. Diese spezielle Abrufart hilft insbesondere Gefahrenabwehr-, Strafverfolgungs- oder anderen Behörden mit Sicherheitsaufgaben bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben. Andere Behörden können die freie Suche zum Beispiel dazu verwenden, wenn ihnen die Meldedaten einer anhand der im Melderegister gespeicherten Meldedaten bestimmbaren Personengruppe zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bekannt sein müssen. Die freie Suche hilft auch bei der Adressermittlung von Personen mit unbekannter Anschrift über einen größeren Suchbereich (maximal der Suchbereich eines Bundeslandes), sofern beziehungsweise soweit das jeweilige Bundesland eine übergreifende Suche zulässt (siehe hierzu auch Ziffer 3 der Anlage zur Bundesmeldedatenabrufverordnung).

Verfahrensablauf

  • Bitte prüfen Sie zuerst vor der Beantragung eines neuen Zugangs, ob möglicherweise bereits ein Zugang zum Thüringer Beauskunftungssystem für Ihre Behörde besteht.
  • Sollte ein neuer Zugang nötig sein, senden Sie bitte den entsprechenden ausgefüllten Antrag im Original auf dem Postweg dem Thüringer Landesrechenzentrum zu. Die Anschrift finden Sie auf dem Antragsformular.
  • Beachten Sie, dass unzureichend ausgefüllte Anträge nicht bearbeitet werden können und bei der Prüfung abgelehnt werden.

Voraussetzungen

  • Den bundesweiten automatisierten Datenabruf aus den Melderegistern dürfen ausschließlich öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz nutzen.
  • Öffentliche Stellen mit Hauptsitz in Thüringen müssen sich dazu beim Thüringer Landesrechenzentrum registrieren lassen.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 01.04.2026
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung