Brütereien, Zucht- und Vermehrungsbetriebe registrieren und Kennnummer erteilen
Volltext
Für Brütereien mit einem Fassungsvermögen ab 1.000 Brüteiern bzw. Zucht- und Vermehrungsbetriebe ab 100 Tiere besteht eine Registrierungspflicht.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an das
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Referat 21 – Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz
Naumburger Straße 98
07743 Jena
Erforderliche Unterlagen
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
Kosten
Die Erteilung einer Kennnummer für eine Brüterei oder einen Zuchtbetrieb oder einen Vermehrungsbetrieb ist nach Nr. 5.5.2 der Anlage zu § 1 Absatz 1 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (ThürVwKostOMIL) kostenpflichtig.
Es werden je Betrieb 291,- € erhoben.
Frist
Die Registrierung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
- Verordnung (EG) Nr. 617/2008
- Bruteier-Kennzeichnungsverordnung (BruteiKennzV)
- Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG)
- Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO)
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (ThürVwKostOMIL)
Verfahrensablauf
- Eingang des Antrags
- ggf. Rückfragen der Behörde
- Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen
- Registrierung und Erteilung einer Kennnummer per schriftlichem Bescheid
Voraussetzungen
- beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt angemeldete Tierhaltung
Bearbeitungsdauer
Bei Vorliegen eines vollständigen Antrags mit allen erforderlichen Unterlagen beträgt die Bearbeitungsdauer ca. 2 bis 3 Wochen.
Urheber
Zuständige Stelle
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Referat 21 – Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz
Naumburger Straße 98
07743 Jena
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Rechtsbehelf
Ein Rechtsbehelf ist gemäß des Bescheides möglich.