Abbrennen von Feuerwerken anzeigen

Urheber

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Volltext

Bevor Sie pyrotechnische Gegenstände abbrennen, müssen Sie dies anzeigen. Sie können diese Dienstleistung in Anspruch nehmen, sofern es sich bei den beabsichtigten pyrotechnischen Gegenständen um solche der Kategorie F2, F3, F4, P1, P2, T1 oder T2 handelt. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten. Die örtlichen Bedingungen sind für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen zwingend zu berücksichtigen.

Verfahrensablauf

Um eine Anzeige zu tätigen, müssen Sie den Sachverhalt schriftlich darlegen. Hierfür verwenden Sie bitte das nachfolgende Formular.

  • Bitte fügen Sie der Anzeige alle erforderlichen Unterlagen bei.
  • Dies beinhaltet ebenfalls einen Lageplan für den Abbrennplatz mit Angabe der Schutzabstände.
  • Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.
  • Bei Bedarf werden Unterlagen nachgefordert.
  • Eine Rückmeldung nach erfolgreicher Prüfung erfolgt nicht.

Voraussetzungen

Sie müssen einen Befähigungsschein besitzen und/oder eine Erlaubnis einer Behörde vorliegen haben, um eine Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände tätigen zu dürfen.

Erforderliche Unterlagen

Nachweis des Befähigungsscheines und/oder den Nachweis der Erlaubnis

Kosten

Die Leistung ist kostenfrei.

Bemerkung: Für unvollständig eingereichte Unterlagen kann bei wiederholter Nachforderung von Unterlagen der Zeitaufwand zu Kosten für den Anzeigenden führen.

Frist

Die Anzeigefrist nach § 23 Absatz 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) ist einzuhalten.

Es gelten die folgenden Anzeigefristen:

Anzeigefrist von 2 Wochen vor Abbrennen gilt für pyrotechnische Gegenstände der

  • Kategorie F2 in der Zeit vom 02.01. bis zum 30.12.
  • Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 und T2 ganzjährig

Anzeigefrist von 4 Wochen vor Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind.

Bearbeitungsdauer

Je nach zuständiger Behörde unterschiedlich; in der Regel bis 14 Tage.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Keine

Formulare

  • Formulare vorhanden: Nein
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Hinweise (Besonderheiten)

Gilt nicht für Personen ohne Erlaubnis/Befähigungsschein.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 04.02.2025
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie (TMSGAF)

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