Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie beantragen
Psychotherapie darf nur von dafür ausgebildeten Personen ausgeübt werden. Sie können sie ausüben, wenn Sie eine Approbation
- als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut oder
- als Ärztin oder Arzt besitzen.
Wenn Sie diese Approbation nicht besitzen, können Sie auch als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker in der Psychotherapie tätig sein. Dafür benötigen Sie:
- eine uneingeschränkte Erlaubnis oder
- eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Erlaubnis
Als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker auf dem Gebiet der Psychotherapie können Sie Menschen in unterschiedlichen Krisensituationen begleiten.
Nicht gestattet jedoch sind:
- die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln
- das Verschreiben von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
- das Ausstellen von Attesten oder Krankschreibungen
Die Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" ist geschützt. Als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker dürfen Sie diese nicht führen.
Urheber
Verfahrensablauf
- Sie reichen den Antrag auf Ausübung der Heilkunde mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.
- Bei bestandener Prüfung wird Ihnen die Erlaubnis erteilt.
Voraussetzungen
Sie müssen:
- mindestens 25 Jahre alt sein
- mindestens den Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss besitzen
- körperlich und geistig geeignet sein zur Ausübung der Heilkunde
- die erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis nachweisen können
- die bestandene Kenntnisprüfung nachweisen
Frist
Es gibt keine Frist.
Rechtsgrundlage(n)
- § 1 Absatz 2 Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
- Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
- Bekanntmachung von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz
- Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84
Rechtsbehelf
- Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
- verwaltungsgerichtliche Klage
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)