Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer Schießstätte anzeigen
Die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte müssen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.
Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an die für den Ort der Schießstätte zuständige Waffenbehörde.
Verfahrensablauf
Die Anzeige muss durch den Erlaubnisinhaber bei der für den Ort der Schießstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.
Voraussetzungen
Die Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte wurde vor der erstmaligen Aufstellung erteilt.
Frist
Die Anzeige muss zwei Wochen vor der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Rechtsgrundlage(n)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales