Anerkennung und Bekanntgabe als Sachverständige oder Sachverständiger nach Bundesbodenschutzgesetz

Volltext

Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten sieht an mehreren Stellen vor, Sachverständige einzubeziehen. Um als Sachverständige oder Sachverständiger im Bereich des Bodenschutzes anerkannt zu werden, müssen Sie folgende Eigenschaften erfüllen:

1. erforderliche Sachkunde nachweisen (Qualifizierte Ausbildung, Praktische Erfahrung, Weiterbildungen)

2. Verfügung über eine gerätetechnische Ausstattung (muss nicht im Eigentum stehen, der Zugriff kann über abgeschlossene Verträge nachgewiesen werden)

3. Zuverlässigkeit und Ihre persönliche Integrität (Nachweise und Erklärungen über persönliche, wirtschaftliche, organisatorische Unabhängigkeit)

Anerkannte Sachverständige oder Sachverständiger sind dabei in sechs unterschiedlichen Sachgebieten anerkannt und tätig:

1. Flächenhafte und standortbezogene Erfassung/ historische Erkundung

2. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer

3. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Pflanze, Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien

4. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Mensch 5. Sanierung

6. Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser

Hat die Anerkennungsbehörde alle Voraussetzungen geprüft und wurde Ihre fachliche Eignung/Sachkunde festgestellt, erfolgt die Anerkennung und Bekanntgabe per Bescheid und mit Anerkennungsurkunde.

Die Kontaktdaten der anerkannten und bekannt gegebenen Sachverständigen sind in einheitlichen Verzeichnissen veröffentlicht.

Wenn Sie bereits über eine öffentliche Bestellung gemäß Gewerbeordnung auf dem beantragten Sachgebiet verfügen und geeignete Fortbildungen absolviert haben, erbringen Sie damit auch den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für eine Anerkennung nach Bundesbodenschutzgesetz und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten. Damit gibt es einige Sachverständige, die neben ihrer öffentlichen Bestellung nach Gewerbeordnung auch eine Anerkennung nach Bundesbodenschutzgesetz besitzen. Als Sachverständige nach Bundesbodenschutzgesetz werden auch Sachverständige anerkannt, deren Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung in einem anderen Bundesland nach vergleichbaren Anforderungen überprüft wurde. Eine erneute Überprüfung entfällt.

Verfahrensablauf

Die Überprüfung von Sachverständigen ist in allen Bundesländern unterschiedlich geregelt und erfolgt nach der im jeweiligen Bundesland geltenden Verordnung.

  • Sie stellen zunächst einen schriftlichen Antrag. Aus dem Antrag  muss hervorgehen, für welche/s Sachgebiet/e der Antrag gestellt  werden soll. Mit dem Antrag müssen Sie weitere Unterlagen  einreichen, die im Antrag aufgelistet sind.
  • Sie erhalten einen Gebührenbescheid. Die Gebühren werden  grundsätzlich mit der Antragstellung fällig. 
  • Im Weiteren prüfen die Anerkennungsbehörden die  Zuverlässigkeit sowie die gerätetechnische Ausstattung und Ihre  Haftpflichtversicherung. 
  • Ihre fachliche Eignung wird durch Ausschüsse oder Fachgremien  für Bodenschutz und Altlasten geprüft. Auch hier müssen Sie die  Kosten tragen.
  • Das Überprüfungsverfahren besteht in der Regel aus der  Bewertung Ihrer vorgelegten Gutachten sowie aus einer  schriftlichen Ausarbeitung und einem Fachgespräch. 
  • Das Ergebnis der Überprüfung wird Ihnen grundsätzlich schriftlich  bekannt gegeben. Auf Wunsch kann die Entscheidung in einem  Gespräch erläutert werden. 
  • Hat die Anerkennungsbehörde alle Voraussetzungen geprüft und  wurde Ihre fachliche Eignung/Sachkunde festgestellt, erfolgt die  Anerkennung und Bekanntgabe per Bescheid und Sie erhalten  eine Urkunde. 
  • Ihre Anerkennung wird im bundesweiten  Sachverständigenverzeichnis veröffentlicht und auch im  Veröffentlichungsorgan der Anerkennungsbehörde bekannt  gemacht. 

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über die erforderliche, umfassende Sachkunde
  • Sie verfügen über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung
  • Sie sind persönlich zuverlässig
  • Sie verfügen über die erforderliche Haftpflichtversicherung für die Sachverständigentätigkeit

Erforderliche Unterlagen

  • Lebenslauf sowie vollständige Darstellung der beruflichen Tätigkeit und der Sachverständigentätigkeit bis heute 
  • Ein Passbild (auch digital) 
  • Führungszeugnis „zur Vorlage bei einer Behörde“ im Original (nicht älter als drei Monate) 
  • Gewerbezentralregisterauszug „zur Vorlage bei einer Behörde“ im Original (nur erforderlich bei gewerblicher Tätigkeit) 
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung/Bescheinigung in Steuersachen Ihres zuständigen Finanzamtes im Original 
  • Kopie Ihrer Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden 
  • Beglaubigte Kopien von Zeugnissen (Berufsabschlüsse, Diplome, Promotionsurkunde), Kopien fachlichen Auszeichnungen 
  • Teilnahmebescheinigungen an Fach- und Sachverständigenseminaren, Kopien von Arbeits- und Dienstbescheinigungen (z. B. Zeugnisse vom letzten/gegenwärtigen Arbeitgeber) 
  • Fünf selbst erstellte Gutachten pro Sachgebiet, die für den Nachweis der Sachkunde im beantragten Sachgebiet geeignet sind
  • Gutachtenjournal der letzten zwei Jahre 
  • Weiterbildungsnachweise der letzten zwei Jahre 

Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen Behörde, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen. 

Kosten

Die Gebühren variieren und werden von den einzelnen Behörden und Kammern nach deren Kosten selbst festgelegt.

Hinzu kommen die Auslagen für Fachgremien und Auskünfte.



  • Gebühr: Mindestens 300,00 EUR, höchstens 2500,00 EUR. (Vorkasse: nein)
  • Kosten/Entgelt für die Überprüfung im Fachgremium

    Gebühr: Mindestens 1000,00 EUR, höchstens 3000,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Frist

keine

Bearbeitungsdauer

Die nötigen Prüfungen sind sehr umfangreich und können je nach Bestellungsgebiet zwischen sechs und achtzehn Monate in Anspruch nehmen.



  • 6 — 18 Monat(e)
    • Die nötigen Prüfungen sind sehr umfangreich und können je nach Bestellungsgebiet variieren.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • In einigen Bundesländern ist zunächst ein Widerspruch einzulegen 
  • Verwaltungsgerichtliche Klage 
  • Konkrete Angaben sind der Rechtsmittelbelehrung im  Ausgangsbeschied zu entnehmen.

Formulare

  • Formular: Antragsformular der anerkennenden Behörde
  • Online-Verfahren: nicht möglich
  • Schriftformerfordernis: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Urheber

IHK Ostthüringen zu Gera

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 11.01.2024