Unternehmen steuerlich abmelden

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Volltext

Bei vorläufiger oder endgültiger Einstellung beziehungsweise der Verlegung Ihrer

  • gewerblichen Tätigkeit,
  • selbständigen (freiberuflichen) Tätigkeit oder
  • land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit

benötigt das Finanzamt eine umgehende Information. Gleiches gilt bei

  • Beendigung der Beteiligung an einer Personengesellschaft,
  • Auflösung einer Körperschaft oder
  • Auflösung eines Vereins oder einer Vereinigung (zum Beispiel Bau-Arbeitsgemeinschaften).

Wenn Sie Ihr Gewerbe, Ihre land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit oder eine Betriebsstätte bei der Gemeinde abmelden oder ummelden, gibt die Gemeinde diese Information an das Finanzamt weiter und Sie müssen nichts weiter veranlassen.

In allen anderen Fällen müssen Sie selbst das Finanzamt informieren.

Verfahrensablauf

Die steuerliche Abmeldung oder Verlegung Ihres Unternehmens oder Ihrer selbstständigen Tätigkeit sollten Sie möglichst schriftlich mit einem einfachen Brief vornehmen. Ein Vordruck ist nicht zu verwenden.

Ansprechpunkt

Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über die Finanzamtssuche des Bundeszentralamts für Steuern.

Voraussetzungen

keine

Erforderliche Unterlagen

mit der Ab- oder Ummeldung in Zusammenhang stehende Verträge oder Beschlüsse

Kosten

keine

Frist

Regelmäßig innerhalb eines Monats erfolgt die Information des Finanzamtes.

Im Falle der Auflösung einer Körperschaft, einer Vereinigung oder einer Vermögensmasse gilt eine Frist von einem Monat nach Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses. Diese Frist müssen Sie auch im Fall der Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes beachten.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 07.12.2023
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Finanzministerium