Personenbeförderung – Ausnahmegenehmigungen für Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr für den Einsatz von Wegstreckenzählern und Alarmanlagen

Volltext

Für die Beförderung von Personen mit Mietwagen muss insbesondere ein Wegstreckenzähler und eine Alarmanlage im Kraftfahrzeug verbaut sein.

Sollten Sie ausschließlich Fahrten durchführen, welche

  • nur pauschal auf Vertragsbasis und nicht auf individuell ermittelter Kilometerbasis abgerechnet werden,
  • das Kraftfahrzeug nur für bereits im Vorfeld bekannte Kunden eingesetzt wird und
  • aufgrund der Pauschalabrechnung regelmäßig keine erheblichen Geldbeträge mitgeführt werden,

kann von der Pflicht zum Einbau eines Wegstreckenzählers und/ oder einer Alarmanlage abgesehen und eine Ausnahmegenehmigung durch das Thüringer Landesverwaltungsamt erteilt werden.

Sollten Sie ausschließlich Krankenfahrten sowie Behindertenfahrten durchführen, bedarf es keiner gesonderten Ausnahmegenehmigung durch das Thüringer Landesverwaltungsamt.

Ansprechpunkt

Thüringer Landesverwaltungsamt

Referat 520, Personenbeförderung

Jorge-Semprùn-Platz 4

99423 Weimar

bokraft@tlvwa.thueringen.de

Erforderliche Unterlagen

Wir bitten um Übersendung folgender Unterlagen als pdf-Dateien per E-Mail an verkehr@tlvwa.thueringen.de (nicht per Post):

Formloser Antrag mit Begründung (Welche Fahrten wollen Sie durchführen? Bspw. Krankenfahrten/Schülerfahrten)

Auszug aus der Genehmigungsurkunde

Zulassungsbescheinigung Teil I

Kosten

Das Gebührenverzeichnis zu § 1 PBefGKostV sieht unter III. Nr. 7 eine Rahmengebühr von 25,00 bis 500,00 Euro vor.

Die Gebühren sind abhängig von der Gültigkeitsdauer der Ausnahmegenehmigung (entspricht Fristablauf der Mietwagengenehmigung).



Rechtsgrundlage(n)

Urheber

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 02.12.2024
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Landesverwaltungsamt