Öffentliche Glücksspiele (Sportwetten): Erlaubnis Vermittlung
Urheber
Volltext
Öffentliche Glücksspiele auf den Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse (Sportwetten) dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis sind verboten.
Die Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten wird bundesweit von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (Halle (Saale)) erteilt. Erlaubte Veranstalter dürfen in den Ländern ihre Sportwetten auch in Wettvermittlungsstellen vertreiben. Hierzu ist eine gesonderte Erlaubnis des Bundeslandes erforderlich, in dem die Wettvermittlungsstelle betrieben werden soll.
Ansprechpunkt
Für die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen im Freistaat Thüringen ist das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) zuständige Erlaubnisbehörde.
Voraussetzungen
Eine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten setzt eine gültige Veranstaltererlaubnis voraus.
Erforderliche Unterlagen
Zu den erforderlichen Unterlagen wenden Sie sich bitte direkt an das TLVwA.
Kosten
Für die Entscheidung über einen Antrag für die Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten fallen pro Wettvermittlungsstelle Gebühren von mindestens 1.000,00 Euro höchstens 3.000, 00 Euro an.
Weitere Angaben sind der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des TMIK zu entnehmen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen eine ablehnende Entscheidung der Behörde kann Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales