Anzeige Osterfeuer/Brauchtumsfeuer/Lagerfeuer
Urheber
Volltext
Wenn sie ein Feuer durchführen möchten, sind Sie verpflichtet dies der zuständigen Gemeinde anzuzeigen. Die Anzeige hat spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn zu erfolgen. Dabei ist es unerheblich ob das Feuer Teil einer öffentlichen Veranstaltung ist oder nicht-öffentlich stattfindet.
Verfahrensablauf
Zu Fragen des Ablaufs setzen Sie sich mit der zuständigen Kommune in Verbindung.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei den Gemeinden.
Erforderliche Unterlagen
Dies ist in den kommunalen Satzungen geregelt und variiert von Kommune zu Kommune.
Kosten
Die Kosten legen die Kommunen in den jeweiligen Satzungen fest.
Frist
Die Anzeige hat eine Woche vor Veranstaltungsbeginn zu erfolgen.
Bearbeitungsdauer
Angaben zu einer Bearbeitungsdauer können nicht gemacht werden.
Rechtsgrundlage(n)
Die rechtliche Grundlage für eine Anzeige oder gegebenenfalls Genehmigungserfordernisse eines Feuers ist bei vielen Kommunen - ergänzend zur gesetzlichen Anzeigepflicht in § 22 ThürBKG, in Satzungen geregelt.
Rechtsbehelf
Bei ablehnendem Bescheid durch die Gemeinde: Widerspruch
Formulare
Formulare vorhanden: Ja. Formulare zur Anzeige/Antragstellung sind nicht einheitlich sondern werden überwiegend von den zuständigen Kommunen zur Verfügung gestellt.
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales