Anzeige Osterfeuer/Brauchtumsfeuer/Lagerfeuer

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Volltext

Wenn sie ein Feuer durchführen möchten, sind Sie verpflichtet dies der zuständigen Gemeinde anzuzeigen. Die Anzeige hat spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn zu erfolgen. Dabei ist es unerheblich ob das Feuer Teil einer öffentlichen Veranstaltung ist oder nicht-öffentlich stattfindet.

Verfahrensablauf

Zu Fragen des Ablaufs setzen Sie sich mit der zuständigen Kommune in Verbindung.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei den Gemeinden.

Erforderliche Unterlagen

Dies ist in den kommunalen Satzungen geregelt und variiert von Kommune zu Kommune.

Kosten

Die Kosten legen die Kommunen in den jeweiligen Satzungen fest.

Frist

Die Anzeige hat eine Woche vor Veranstaltungsbeginn zu erfolgen.

Bearbeitungsdauer

Angaben zu einer Bearbeitungsdauer können nicht gemacht werden.

Rechtsgrundlage(n)

Die rechtliche Grundlage für eine Anzeige oder gegebenenfalls Genehmigungserfordernisse eines Feuers ist bei vielen Kommunen - ergänzend zur gesetzlichen Anzeigepflicht in § 22 ThürBKG, in Satzungen geregelt.

Rechtsbehelf

Bei ablehnendem Bescheid durch die Gemeinde: Widerspruch

Formulare

Formulare vorhanden: Ja. Formulare zur Anzeige/Antragstellung sind nicht einheitlich sondern werden überwiegend von den zuständigen Kommunen zur Verfügung gestellt.

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 13.12.2022
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales