Adressbuchsperre eintragen lassen
Urheber
Volltext
Das Bundesmeldegesetz erlaubt eine Auskunft an Adressbuchverlage über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen.
Verfahrensablauf
Die jeweilige Übermittlungssperre wird von Ihrer Meldebehörde auf Antrag eingetragen. Die Übermittlungssperre wird nur bei der Gemeinde eingetragen, bei der Sie der Datenübermittlung widersprochen haben. Wenn Sie mehrere Wohnungen haben und eine Datenübermittlung für alle Wohnungen ausschließen wollen, müssen Sie bei allen Gemeinden, in denen Sie einen Wohnsitz haben, der Datenübermittlung widersprechen.
Ansprechpunkt
Bürgerservice der jeweiligen Kommune
Voraussetzungen
Ein formloser Antrag mit Unterschrift, der nicht begründet werden muss
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
keine
Frist
keine
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
keine
Formulare
formlos
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Thüringer Ministerium für Inners und Kommunales