Adressbuchsperre eintragen lassen

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Volltext

Das Bundesmeldegesetz erlaubt eine Auskunft an Adressbuchverlage über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen.

Verfahrensablauf

Die jeweilige Übermittlungssperre wird von Ihrer Meldebehörde auf Antrag eingetragen. Die Übermittlungssperre wird nur bei der Gemeinde eingetragen, bei der Sie der Datenübermittlung widersprochen haben. Wenn Sie mehrere Wohnungen haben und eine Datenübermittlung für alle Wohnungen ausschließen wollen, müssen Sie bei allen Gemeinden, in denen Sie einen Wohnsitz haben, der Datenübermittlung widersprechen.

Ansprechpunkt

Bürgerservice der jeweiligen Kommune

Voraussetzungen

Ein formloser Antrag mit Unterschrift, der nicht begründet werden muss

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

keine

Frist

keine

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

keine

Formulare

formlos

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 28.12.2022
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Ministerium für Inners und Kommunales