Wein - Meldung der Wein- und Traubenmostbestände

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Volltext

Zu einer jährlichen Abgabe einer Wein- und/oder Traubenmostbestandsmeldung sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie deren Zusammenschlüsse verpflichtet, die zum 31. Juli Traubenmost, Wein oder Schaumwein besitzen. Anzugeben sind alle aus eigener oder fremder Erzeugung stammenden Bestände der Erzeugnisse, die zum Erhebungsstichtag in eigenen oder gemieteten Räumen lagern. Dabei ist es unerheblich, ob diese in Tanks, Fässern oder Flaschen gelagert werden.
Auch Sektgrundwein, der zur Schaumweinherstellung in Sektkellereien lagert, ist unter „Schaumwein“ anzugeben.
Sollten gegenüber der letzten Meldung keine Bestände mehr vorliegen, da diese verkauft oder Restbestände in den privaten Bestand überführt wurden, (kein Verkauf mehr, nur Eigenbedarf) ist eine Nullmeldung zwingend erforderlich.

Ansprechpunkt

Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd

Voraussetzungen

  • Sie oder Ihr Betrieb besitzen zum 31. Juli Traubenmost, Wein oder Schaumwein.
  • Sie oder Ihr Betrieb waren im Vorjahr meldepflichtig.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Frist

Der späteste Abgabetermin für diese Meldung ist der 10. September des Meldejahres.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
 

Hinweise (Besonderheiten)

Auf den Seiten des TLLLR finden Sie Informationen zum Anbau von Keltertrauben und Tafeltrauben in Thüringen mit Ansprechpartnern zu Rebrechten, Flächentausch, Wiederbepflanzungsrechten etc.  
Link:
 

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 28.11.2022
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
 

Onlinedienste