Löschung im Berufsregister für Steuerberater beantragen (Verzichtserklärung)

Volltext

Das Berufsregister wird durch die zuständige Steuerberaterkammer geführt. Nach Eingang Ihrer Verzichtserklärung wird der entsprechende Eintrag im Register gelöscht. Anschließend werden Sie nicht weiter im Berufsregister als Steuerberater geführt. Sofern eine eingetragene Person verstorben ist, kann der Verzicht durch Dritte erfolgen.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit ergibt sich durch den Kammerbezirk, in dem Sie Ihre berufliche Niederlassung haben.

Erforderliche Unterlagen

  • Grundsätzlich ist eine formlose Erklärung möglich, gegebenenfalls bieten die für Sie zuständige Steuerberaterkammer auch ein optionales Formblatt an.
  • Sofern die Verzichtserklärung erfolgt, weil die eingetragene Person verstorben ist, ist zusätzlich die Sterbeurkunde einzureichen.

Kosten

  • Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

  • Formulare: nein
  • OnlineDienst: nein
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Hinweise (Besonderheiten)

keine

Verfahrensablauf

Sie müssen die Löschung bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer melden.

Die Löschung aus dem Register wird Ihnen schriftlich bestätigt.

Voraussetzungen

Sie sind Steuerberaterin, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte/r oder Mitglied einer Steuerberatungsgesellschaft im Berufsregister eingetragen aber nicht länger tätig.

Bearbeitungsdauer

  • Sie können im Antrag angeben, zu welchem Datum Ihr Eintrag aus dem Register gelöscht werden soll. Eine rückwirkende Löschung im Register ist nicht möglich.
  • Sofern die Löschung aufgrund des Todes eines eingetragenen erfolgen soll, wird dies direkt nach Eingang der Verzichtserklärung vorgenommen.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit ergibt sich durch den Kammerbezirk, in dem Sie Ihre berufliche Niederlassung haben.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch:

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin (SenFin)

Rechtsbehelf

keine