Sondernutzung von Straßen - Instandhaltung einer Gehwegüberfahrt beantragen

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Volltext

Gehwegwegüberfahrten oder auch Grundstückszufahrten oder Bordsteinabsenkungen genannt, dienen dazu, ein Grundstück mit Fahrzeugen von der Straße aus gut zu erreichen.

Bereits bestehende Gehwegüberfahrten müssen Instand gehalten werden.

Grundstückszufahrten erfordern einen anderen Ausbau oder eine andere Befestigung als der Gehweg

Wenn Sie größere Instandhaltungsmaßnahmen an der Gehwegüberfahrt vornehmen wollen, benötigen Sie dafür eine Genehmigung.

In der Regel werden die Arbeiten im öffentlichen Straßenraum von der Stadt beauftragt.

In Ausnahmefällen dürfen Sie als Antragstellende Person die Arbeiten selbst bei einer zugelassenen Fachfirma in Auftrag geben.

Verfahrensablauf

Sobald der Antrag vorliegt, wird geprüft, ob Gründe gegen die Ausführung der Gehwegüberfahrt sprechen.

Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.

Ansprechpunkt

Den Antrag auf Instandhaltung einer Gewegüberfahrt stellen Sie im zuständigen Amt Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Voraussetzungen

Sie selbst sind Eigentümer beziehungsweise Eigentümerin des Grundstücks.

Sie verfügen alternativ über eine Vollmacht des Grundstückseigentümers beziehungsweise der Grundstückseigentümerin.

Sofern Sie die Instandhaltungsmaßnahmen selbst übernehmen dürfen, muss das beauftragte Unternehmen ein zugelassenes Unternehmen sein.

Eine höhenmäßige und optische Durchgängigkeit des Gehweges bleibt erhalten.

Es darf durch die Maßnahme keine Unterbrechungen des Gehweges geben.

Kosten

Verwaltungsgebühr und Herstellungskosten für die Instandhaltung.

Frist

keine

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Widerspruch

Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Formulare

Wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt in Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Einige Ämter stellen Antragsformulare zur Verfügung.

Hinweise (Besonderheiten)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 18.11.2022
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft