Wohnungsgeberbestätigung

Ab dem 1. November 2015 muss der Wohnungsgeber wieder bei der Anmeldung in der Meldebehörde mitwirken. Daher ist jeder meldepflichtigen Person eine Wohnungsgeberbestätigung auszuhändigen, damit diese innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachkommen können. Bei der Anmeldung des neuen Wohnsitzes ist diese Wohnungsgeberbestätigung bei der Meldebehörde vorzulegen (der Mietvertrag reicht nicht aus). Sollte die meldepflichtige Person in eine eigene Immobilie ziehen, so ist bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben. Der Auszug ist durch den Wohnungsgeber nur bei Wegzug in das Ausland oder Verlassen einer von mehreren Wohnungen (z. B. einer Nebenwohnung) zu bestätigen.

Die Wohnungsgeberbestätigung ist bei jeder An-, Ab-, oder Ummeldung vorzulegen.

Ansprechpunkt

An das Meldeamt Ihrer Stadt, Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft.

Erforderliche Unterlagen

Wohnungsgeberbestätigung

Diese wird von vielen Meldebehörden als Download im Internet zur Verfügung gestellt.

Kosten

keine

Frist

Die Frist von zwei Wochen nach Bezug einer Wohnung oder Auszug aus einer Wohnung.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung erfolgt zusammen mit einer An-, Um - oder Abmeldung in der Regel sofort.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 19.11.2015
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (TMIK)

Urheber

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