Einrichtung bedingter Sperrvermerk im Melderegister

Urheber

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Volltext

Seit dem 1. November 2015 können Sie einen bedingten Sperrvermerk im Melderegister eintragen lassen. Dieser Sperrvermerk kann für Personen eingetragen werden, die

  • in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
  • in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder
  • zur Behandlung von Suchterkrankungen gemeldet sind.

Damit sollen persönliche Interessen geschützt werden. Eine Melderegisterauskunft darf in diesen Fällen nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vorher dazu angehört.
Bei Datenübermittlungen an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen wirkt sich der bedingte Sperrvermerk nicht aus.

Ansprechpunkt

An das Meldeamt Ihrer Stadt, Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft.

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

keine

Frist

keine

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 12.08.2024
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (TMIK)