Ausnahmegenehmigung für Einzelfahrten unter 3,5 t Erteilung erhalten
Volltext
Transporte, die nicht den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Ausnahmegenehmigung. Ausnahmegenehmigung für den Schwerlast- und Güterverkehr nach § 70 StVZO und die Erlaubnis nach § 29 StVO sind in den o.g. Fällen immer zusammen notwendig. Liegt eine der Genehmigungen nicht vor, ist auch die andere ungültig.
Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO voll ausgeschöpft sind. Sie dürfen nur in dem Umfang genehmigt werden, der für den beabsichtigten Zweck unumgänglich notwendig ist (strenger Maßstab); aus wirtschaftlichen Gründen alleine darf keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Eine Ausnahmegenehmigung kommt in Betracht,
- soweit das Fahrzeug beziehungsweise die Fahrzeugkombination selbst zu lang, zu breit oder zu hoch ist – überstehende Ladung (zum Beispiel durch Ladeflächenverbreiterungen und/oder -verlängerungen) und/oder
- wenn höhere Achslasten und/oder Gesamtgewichte als gesetzlich zulässig in Anspruch genommen werden sollen und/oder
- wenn das Sichtfeld des Fahrzeugführers beeinträchtigt ist.
Die Ausnahmegenehmigungen sind vom Fahrzeughalter einzuholen, bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesverwaltungsamt.
Erforderliche Unterlagen
Angaben zur Wegstrecke und zur Kraftfahrzeugart (Länge, Breite, Ladung, Achslasten)
ggf. Erklärung, dass eine Beförderung auf der Schiene und/ oder auf dem Wasser nicht in Frage kommt und ggf. Nachweise hierrüber
ggf. Haftungserklärung
Ggf. Versicherungsbescheinigung (s. Anlage 8)
Bevollmächtigung, sofern der Antrag für einen Dritten gestellt wird
Kosten
Es fallen Gebühren an. Kostenhöhe (variabel): von 10,20 bis zu 511,00 Euro. Rechtsgrundlage: Nr. 255 Anlage 1 zu § 1 GebOSt. Bemerkung: Die Gebührenhöhe richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Dort wird für jede Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO pro Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person eine Rahmengebühr von 10,20 € bis 511,00 € festgelegt; liegen bei Antragstellung mehrere baugleiche Fahrzeuge vor, kann eine verminderte Gebühr festgesetzt werden. Die genaue Höhe der Gebühr ist im Einzelfall vom Bearbeitungsaufwand, Geltungsdauer und wirtschaftlichem Vorteil für den Antragsteller abhängig; die Festsetzung liegt im Ermessen der Behörde.
Rechtsgrundlage(n)
- § 70 Absatz 1 Nummer 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c) und § 10 Absatz 2 Nummer 3 Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (StVRZustÜV)
- § 76 Absatz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV
Formulare
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Sie können die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO und § 76 Absatz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) online beantragen.
Anlagen können im PDF-Format übermittelt werden.
Das Antragsverfahren für die ebenfalls benötigte Genehmigung nach §§ 29 Abs. 3, 46 Abs. 1 Nr. 2, 5 StVO ist über das Portal VEMAGS volldigitalisiert.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Website.
Verfahrensablauf
Sie können ihren Antrag online oder schriftlich stellen.
Hinweis: Das Antragsverfahren für die ebenfalls benötigte Genehmigung nach §§ 29 Abs. 3, 46 Abs. 1 Nr. 2, 5 StVO ist über das Portal VEMAGS volldigitalisiert.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag, fordert ggf. Unterlagen nach und führt insb. das Anhörungsverfahren der Beteiligten Behörden durch. Sie erteilt Ihnen bei positiver Prüfung die Ausnahmegenehmigung und erhebt die Gebühren.
Voraussetzungen
Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind.
Bearbeitungsdauer
2-4 Wochen
Urheber
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Thüringer Landesverwaltungsamt
Rechtsbehelf
Klage