Unterschriften beglaubigen lassen
Urheber
Volltext
Unterschriften und Handzeichen können grundsätzlich von den Behörden des Landes, den Gemeinden und Gemeindeverbänden und von den der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts amtlich beglaubigt werden, wenn
- das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder
- aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle
vorzulegen ist.
Die Unterschrift oder die Anerkennung einer von der antragstellenden Person bereits vollzogenen Unterschrift soll in Gegenwart des Bediensteten geleistet werden.
Unterschriften und Handzeichen dürfen nicht amtlich beglaubigt werden, wenn sie:
- der öffentlichen Beglaubigung bedürfen (zum Beispiel privatrechtliche Verträge)
- ohne zugehörigen Text (Blankounterschriften) vorgelegt werden
Ansprechpunkt
Für die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen ist das Einwohnermeldeamt zuständige Behörde.
Erforderliche Unterlagen
- in der Regel der Personalausweis oder Reisepass zum Nachweis der Identität des Antragstellers
- das Schriftstück, auf dem die zu leistende bzw. anzuerkennende Unterschrift bzw. das Handzeichen beglaubigt werden soll
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales