Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen Entgegennahme einer Unfall- bzw. Schadensfallanzeige
Urheber
Volltext
Nach dem in der Verordnung näher bestimmten Unfall- oder Schadensfall im Zusammenhang mit überwachungsbedürftigen Anlagen, hat der Arbeitgeber dieses Ereignis der Behörde anzuzeigen. Hierauf hin kann die zuständige Behörde eine sicherheitstechnische Beurteilung bestimmter überwachungsbedürftiger Anlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung durch eine zugelassene Überwachungsstelle anordnen.
Verfahrensablauf
Der Arbeitgeber muss eine Unfall- beziehungsweise Schadensanzeige machen. Dies ist schriftlich oder auch online möglich. Die Behörde kann daraufhin eine sicherheitstechnische Überprüfung durch eine, im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber festgelegte, zugelassene Überwachungsstelle anordnen. Diese Überprüfung ist vom Arbeitgeber auf seine Kosten durchzuführen.
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an die örtlich zuständige Regionalinspektion der Abteilung 6 Arbeitsschutz des TLV.
Voraussetzungen
Es liegt ein anzeigepflichtiges Ereignis im Zusammenhang mit einer überwachungsbedürftigen Anlage vor, bei einem
- Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist, oder ein
- Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben.
Erforderliche Unterlagen
Die Anzeige kann unter Nutzung eines Formblattes erfolgen
Kosten
Für die Anzeige selbst fallen keinen Gebühren an.
Frist
Falls die Behörde nach einem schweren Unfall die Notwendigkeit einer sicherheitstechnischen Prüfung erkennt, wird sie unverzüglich eine solche anordnen und für die Durchführung eine Frist setzen. Gesetzlich bestehen keine Fristvorgaben.
Bearbeitungsdauer
Eine Anordnung erfolgt ca. 1 Wochen nach Kenntnis der Behörde von den entscheidungserheblichen Umständen, die die Entscheidung über eine notwendige Prüfung ermöglicht. Ein möglicher Widerspruch wird in der Regel innerhalb von 4 Wochen bearbeitet.
- 1 — 2 Woche(n)
- je nach Kenntnis der Behörde von den entscheidungserheblichen Umständen
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
Formular/Formblatt vorhanden
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie