Ausweispflicht Befreiung für betreute Personen beantragen

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Volltext

Wenn für Sie auf Dauer eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt worden ist, dann können Sie von der Ausweispflicht befreit werden – also von der Pflicht, einen Personalausweis zu haben. Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.

Nach erfolgter Befreiung von der Ausweispflicht können Sie den Personalausweis nicht mehr als amtliches Identitätsdokument verwenden. Ist zu Identitätszwecken die Vorlage eines gültigen Personalausweises vorgeschrieben oder im täglichen Leben üblich, ist die behördliche Bescheinigung über die Befreiung eines erforderlichen Personalausweis nicht ausreichend.

Bei Reisen ins Ausland ist stets ein Ausweisdokument erforderlich. Die betroffene Person kann nach der Erteilung der Befreiung von der Ausweispflicht jederzeit einen neuen Personalausweis beantragen. Das Behördenschreiben über die Erteilung der Ausweispflicht soll dann an die ausstellende Behörde zurückgegeben werden.

Verfahrensablauf

Die Befreiung von der Ausweispflicht kann schriftlich oder durch Vorsprache in der Personalausweisbehörde des Hauptwohnsitzes beantragt werden.

Sofern die zuständige Personalausweisbehörde einen Online-Dienst zur Befreiung von der Ausweispflicht anbietet, können Sie darüber den Antrag stellen.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die  Personalausweisbehörde am Hauptwohnsitz der antragstellenden Person.

Voraussetzungen

  • Sie müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
  • Sie müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
  • Für Sie ist auf Dauer eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt.
  • Sie müssen in Ihrer Kommune mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.

Erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher Antrag
  • soweit vorhanden: Ihr alter Personalausweis oder Ihr alter Reisepass
  • Nachweis der öffentlich bestellten Vertretungsmacht oder der Anordnung der Betreuung, zum Beispiel durch eine Vollmacht oder einen Betreuerausweis
  • Personalausweis des Betreuers oder der Betreuerin
  • Der Betreuerausweis muss dabei mindestens den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung umfassen.

Kosten

  • Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Beschwerde bei der dienstvorgesetzten Behörde, ersatzweise beim Innenministerium des Landes

Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 19.06.2025
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung