Feuerbestattungsanlagen einzeln messen

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Als Betreiber einer Anlage zur Feuerbestattung sind Sie verpflichtet, zur Überwachung der Emissionen an Luftschadstoffen in regelmäßigen Abständen die Emissionen für Gesamtstaub, Gesamtkohlenstoff und Dioxine und Furane durch diskontinuierliche Messungen (Einzelmessungen) von einer bekannt gegebenenen Stelle prüfen zu lassen. Über die Ergebnisse der Messungen ist ein Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde zur Überprüfung vorzulegen.

Verfahrensablauf

Die behördlichen Vorgaben zur Durchführung der Emissionsmessungen sowie zur Vorlage des Emissionsmessberichtes ergeben sich aus den Regelungen der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit befindet sich bei den Landratsämern, kreisfreien Städten oder dem Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN).

Zuständige Stelle

Zuständige Behörden sind die zuständigen Immissionsschutzbehörden der Länder.

Erforderliche Unterlagen

  • Emissionsmessbericht

Frist

Einzelmessungen sind frühestens drei Monate spätestens sechse Monate nach der Inbetriebnahme durch eine bekannt gegebene Stelle durchführen zu lassen.

Der Messbericht ist innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Messung vorzulegen.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

Formulare

Der Emissionsmessbericht für diskontinuierliche Messungen (Einzelmessungen) muss inhaltlich den Anforderungen der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 entsprechen (Anhang A: Musterbericht für Emissionsmessungen).

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 14.06.2022
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz

Urheber

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