Adoption eines ausländischen Kindes, Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption
Urheber
Volltext
Auf Antrag kann das Familiengericht eine sogenannte schwache Adoption in eine sogenannte starke Adoption umwandeln.
Verfahrensablauf
Sie müssen einen notariell beurkundeten Antrag auf Umwandlung bei dem zuständigen Amtsgericht einreichen. Das Gericht prüft den Antrag und beteiligt während des Verfahrens auch das örtlich zuständige Jugendamt sowie die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts.
Das Gericht spricht die Adoption mit starker Wirkung aus, wenn
- dies dem Wohl des Kindes dient,
- die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
- überwiegende Interessen des Ehemannes, der Ehefrau oder der Kinder des oder der Annehmenden beziehungsweise des Adoptivkindes nicht entgegenstehen.
Ihr Adoptivkind hat dann alle Rechte und Pflichten eines leiblichen Kindes. Außerdem erhält es, wenn es im Zeitpunkt des Antrags noch keine 18 Jahre alt ist, die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Sie oder Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau deutsche Staatsangehörige sind.
Zuständige Stelle
In Thüringen: Amtsgericht Jena
Voraussetzungen
Sie haben ein Kind im Ausland adoptiert.
Das Gericht spricht die Adoption mit starker Wirkung aus, wenn
- dies dem Wohl des Kindes dient,
- die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
- überwiegende Interessen des Ehemannes, der Ehefrau oder der Kinder des oder der Annehmenden beziehungsweise des Adoptivkindes nicht entgegenstehen
Erforderliche Unterlagen
- notariell beurkundeter Antrag auf Umwandlung der Adoption
- ausländische Adoptionsurkunde.
Hinweis: In den meisten Fällen sind ausländische Urkunden mit Überbeglaubigung notwendig:
- durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder
- Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.
Kosten
- Notarkosten
- Gerichtskosten
- die jeweilige Höhe richtet sich nach dem Einzelfall
Frist
Es sind keine Fristen zu beachten.
Bearbeitungsdauer
Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Die Ablehnung des Antrags ist mit der Beschwerde binnen eines Monats gemäß §§ 58 ff. FamFG anfechtbar.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz