Abwasserabgabe berechnen und festsetzen

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Volltext

Für das Einleiten von Abwasser (Schmutzwasser oder verschmutztes Niederschlagswasser) in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser wird in Deutschland auf bundesrechtlicher und ergänzender landesrechtlicher Grundlage eine Abwasserabgabe erhoben. Die Erhebung der Abwasserabgabe erfolgt durch die einzelnen Lände r.

Zuständige Stelle

In Thüringen ist das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN), Ref. 51 „Abwasser, Abwasserabgabe“, zuständig.

Voraussetzungen

Abgabepflichtig ist, wer Abwasser unmittelbar in ein Gewässer einleitet.

Erforderliche Unterlagen

Die Festsetzung der Abwasserabgabe erfolgt auf der Grundlage der wasserrechtlichen Einleiterlaubnis, in welcher regelmäßig die Überwachungswerte und die Jahresschmutzwassermenge aufgeführt sind; diese liegt der Festsetzungsbehörde grundsätzlich vor.

Ergänzend sind je nach Einleitsituation u.a. folgende Erklärungen bzw. Anträge vorzulegen:

  • Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG ( Erklärung der Überwachungswerte und der voraussichtlichen Jahresschmutzwassermenge, soweit diese Angaben nicht in einer wasserechtlichen Erlaubnis festgelegt worden sind)
  • Antrag auf Berücksichtigung der Vorbelastung (des Gewässers, aus welchem das Wasser unmittelbar entnommen wurde) nach § 4 Abs. 3 AbwAG
  • Erklärung über die Einhaltung geringerer Überwachungswerte nach § 4 Abs. 5 AbwAG
  • Nachweis des Messprogramms nach § 4 Abs. 5 AbwAG
  • Angaben zur Jahresschmutzwassermenge (JSM)
  • Erklärung für das Einleiten von Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation nach § 7 AbwAG und § 5 Abs. 1 ThürAbwAG
  • Erklärung für das Einleiten von Niederschlagswasser über eine öffentliche Kanalisation nach
    § 7 AbwAG und § 5 Abs. 1 ThürAbwAG
  • Erklärung über abgabepflichtige Kleineinleitungen nach § 8 AbwAG und § 6 ThürAbwAG

Kosten

Der Vollzug der Abwasserabgabe erfolgt gebührenfrei.

Frist

30.11. vor Veranlagungsjahr (= Kalenderjahr):

  • Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG

31.12. vor Veranlagungsjahr:

  • Antrag auf Berücksichtigung der Vorbelastung nach § 4 Abs. 3 AbwAG

Mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum:

  • Erklärung über die Einhaltung geringerer Überwachungswerte nach § 4 Abs. 5 AbwAG

Innerhalb eines Monats nach Ende des Erklärungszeitraums:

  • Nachweis des Messprogramms nach § 4 Abs. 5 AbwAG

31.03. nach dem Veranlagungsjahr:

  • Angaben zur Jahresschmutzwassermenge (JSM)
  • Erklärung für das Einleiten von Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation nach § 7 AbwAG und § 5 Abs. 1 ThürAbwAG
  • Erklärung für das Einleiten von Niederschlagswasser über eine öffentliche Kanalisation nach
    § 7 AbwAG und § 5 Abs. 1 ThürAbwAG
  • Erklärung über abgabepflichtige Kleineinleitungen nach § 8 AbwAG und § 6 ThürAbwAG

Bearbeitungsdauer

Die Erklärungen bzw. Anträge sind beim TLUBN fristgerecht einzureichen.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Gegen den Abwasserabgabenbescheid kann bei der Festsetzungsbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Abwasserabgabe ist in jedem Fall fristgerecht zu zahlen.

Formulare

Für die Erklärungen und Anträge steht im Internet das Programm ABWAG-online zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung. Für die passwortgeschützte Anwendung müssen sich die Abgabepflichtigen als Nutzer beim TLUBN registrieren lassen.

Die Abgabepflichtigen, die ihre Erklärungen nicht online abgeben, können die Formulare von der Festsetzungsbehörde kostenlos und in der erforderlichen Anzahl beziehen oder aus dem Internet dort unter: „Abwasserabgabe, Verwaltungsvorschrift & amtliche Formulare“ abrufen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 24.06.2022
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz