Einrichtungsbezogene Impfpflicht - Meldung nach § 20a IfSG-Immunitätsnachweis gegen Covid -19

Volltext

Dem Personal in den Gesundheitsberufen und Berufen, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen, kommt eine besondere Verantwortung zu, da es intensiven und engen Kontakt zu Personengruppen mit einem hohen Risiko für einen schweren, schwersten oder gar tödlichen COVID-19 Krankheitsverlauf hat. Ein verlässlicher Schutz vor dem Coronavirus durch eine sehr hohe Impfquote bei dem Personal in diesen Berufen ist besonders wichtig, denn so wird das Risiko gesenkt, dass sich die besonders gefährdeten Personengruppen mit dem Virus infizieren.

Ab dem  16. März 2022  gilt daher in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine  einrichtungsbezogene Impfpflicht.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an das Gesundheitsamt.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Urheber

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 29.03.2022
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF)