Kinder- und Jugendgesundheitsuntersuchung

Die Gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für ärztliche und zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen für versicherte Kinder und Jugendliche, die auch als U-Untersuchungen, Z-Untersuchungen und J-Untersuchungen bekannt sind. Die Untersuchungen können Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Sie dienen der der Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung gefährden. Dazu gehören bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres auch Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zum Beispiel die Bestimmung des Kariesrisikos und die Beratung über Ernährung und Mundhygiene.

Das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in der Richtlinie zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (U1 bis U9), in der Richtlinie zur Jugendgesundheitsuntersuchung und in der Richtlinie über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Krankenkasse.

Erforderliche Unterlagen

Für die Untersuchungen benötigen Sie die elektronische Gesundheitskarte Ihres Kindes und das Kinder-Untersuchungsheft („Gelbes Heft“), das Sie direkt nach der Geburt erhalten.

Kosten

Für die Gesundheitsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen fallen keine Zuzahlungen an.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Für den Nachweis der bestehenden Versicherung ist eine gültige elektronische Gesundheitskarte und das gelbe Untersuchungsheft erforderlich.

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich für eine Terminvereinbarung an die behandelnde Ärztin oder Zahnärztin, oder den behandelnden Arzt oder Zahnarzt. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Voraussetzungen

Der Anspruch auf die Früherkennungsuntersuchungen besteht für versicherte Kinder und Jugendliche grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, für die zahnärztlichen Untersuchungen bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres. Es sind aber folgende Untersuchungszeiträume zu beachten: 

  • U1 Unmittelbar nach der Geburt
  • U2 3.-10. Lebenstag
  • U3 4.-5. Lebenswoche
  • U4 3.-4. Lebensmonat
  • U5 6.-7. Lebensmonat
  • U6 10.-12. Lebensmonat
  • U7 21.-24. Lebensmonat
  • U7a 34.-36. Lebensmonat
  • U8 46.-48. Lebensmonat
  • U9 60.-64. Lebensmonat
  • Z1 6.-9. Lebensmonat
  • Z2 10.-20. Lebensmonat
  • Z3 21.-33. Lebensmonat
  • Z4 34.-48. Lebensmonat
  • Z5 49.-60. Lebensmonat
  • Z6 61.-72. Lebensmonat
  • J1 12.-14. Lebensjahr
  • J2 16.-18. Lebensjahr

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Krankenkasse.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 07.05.2026
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie

Rechtsbehelf

keiner

Urheber

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