Änderungen als Transportunternehmen für Tiertransporte anzeigen
Für die Durchführung von Tiertransporten gelten unter anderem die Vorgaben der Verordnung (EG) Nummer 1/2005 (EU-Tierschutztransportverordnung) über den Schutz von Tieren beim Transport. Nach Artikel 10 der Verordnung müssen Betriebe, die Tiere über eine Strecke von mehr als 65 Kilometern transportieren, über eine Zulassung verfügen. Darüber hinaus müssen alle Personen, die in diesen Betrieben mit dem Transport von Tieren beschäftigt sind, im Besitz eines von der Behörde ausgestellten Befähigungsnachweises sein. Diese Erfordernisse können auch für den Transport von Tieren im Rahmen einer landwirtschaftlichen oder nebenberuflichen Tätigkeit ("Nebenerwerbslandwirte") gelten. Falls sich Änderungen an Ihrer Zulassung ergeben haben (zum Beispiel Wechsel des Betreuungspersonals, Änderungen des Fuhrparks) müssen Sie diese der zuständigen Behörde anzeigen.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an das zuständige Veterinäramt.
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- ggf. Kopien der Befähigungsnachweise der fahrenden Personen und betreuenden Personen
- ggf. Führungszeugnis (Belegart O)
- ggf. Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- ggf. Zulassung aller Transportfahrzeuge
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Frist
Die Anzeige der Änderungen muss vor der Umsetzung der Änderungen geschehen.
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Verfahrensablauf
Änderungen bei der Zulassung von Transportunternehmen müssen angezeigt werden.
- Sie teilen der zuständigen Behörde die Änderungen ihre Zulassung als Transportunternehmen betreffend an.
- Die Behörde prüft die angezeigten Änderungen und erteilt ggf. die Zulassung neu.
Voraussetzungen
Vorliegen einer Zulassung als Transportunternehmen für Tiertransporte
Bearbeitungsdauer
Wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen, wird die zuständige Stelle den Antrag zeitnah bearbeiten.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage