Eine weitere Betriebsstätte für den Rundfunkbeitrag anmelden
Wenn Sie eine Betriebsstätte betreiben, die nicht ausschließlich privaten Zwecken dient, müssen Sie diese beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice anmelden. Dies betrifft alle Unternehmen und Institutionen, die eine solche Betriebsstätte unterhalten. Eine Betriebsstätte ist eine ortsfeste Raumeinheit, die für einen eigenständigen Zweck genutzt wird. Die Anmeldung ist wichtig, da jede Betriebsstätte eine eigene Beitragspflicht auslöst. Der Beitrag richtet sich nach der durchschnittlichen Anzahl der Beschäftigten im Vorjahr. Durch die Anmeldung stellen Sie sicher, dass Ihre Beitragspflicht korrekt erfasst wird. Um die Anmeldung durchzuführen, übermitteln Sie die erforderlichen Daten an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. So stellen Sie sicher, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.
Erforderliche Unterlagen
- Angaben zur neuen Betriebsstätte (Anschrift)
- Anzahl der durchschnittlich Beschäftigten
- gegebenenfalls Informationen zur Teilzeitregelung (Berechnungsmethode)
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gegebenenfalls Angaben zu dort genutzten beitragspflichtigen Fahrzeugen
Frist
Unverzüglich nach Beginn des Innehabens der Betriebsstätte (in der Regel innerhalb eines Monats)
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
- Pro beitragspflichtiger Betriebsstätte ist ein Fahrzeug beitragsfrei.
- Gemeinnützige Einrichtungen zahlen gegebenenfalls nur ein Drittel des Beitrags.
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Bei unterlassener Meldung drohen Nachzahlungen und Bußgelder.
Verfahrensablauf
- Sie melden die Betriebsstätte an, sobald sie eröffnet wird.
- Sie geben die erforderlichen Daten zur Betriebsstätte an, einschließlich der durchschnittlichen Zahl der dort im Vorjahr beschäftigten Personen.
- Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice prüft Ihre Angaben.
- Sie erhalten eine Beitragsnummer oder eine Anpassung Ihrer bestehenden Nummer.
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Ihnen wird die Höhe des Rundfunkbeitrags mitgeteilt.
Voraussetzungen
- Innehaben einer weiteren Betriebsstätte im nicht privaten Bereich
- Beitragspflicht besteht, wenn Betriebsstätte die Kriterien des § 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) erfüllt
Rechtsbehelf
Widerspruch