Registrierung eines Unternehmens für die Erzeugung oder den Handel von Anbaumaterial beantragen

Wenn Sie als Unternehmerin oder Unternehmer Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten erzeugen oder damit handeln, müssen Sie sich registrieren lassen. Sie müssen sich nicht registrieren lassen, wenn Sie

  • Pflanzen oder Samen in kleinen Mengen direkt an Endnutzerinnen oder Endnutzer liefern
    • davon ausgenommen sind der Versand- und Onlinehandel
  • Pflanzen für einen andere Unternehmerin oder Unternehmer befördern
  • Gegenstände in Holzverpackungen befördern

Als Unternehmerin oder Unternehmer, die oder der einer gewerbliche Tätigkeit nachgeht, können Sie nur einmal im Register einer zuständigen Behörde eingetragen werden. Bei mehreren Betrieben oder Zweigbetrieben wird im behördlichen Register auf die Zweigbetriebe verwiesen. 

Hinweise zu Schutzgebieten:

  • In der Europäischen Union (EU) gibt es pflanzengesundheitliche Schutzgebiete, in denen bestimmte Schädlinge bisher nicht auftreten. Bestimmte Waren dürfen in diese Schutzgebiete nur geliefert werden, wenn sie besondere Anforderungen erfüllen. Zum Beispiel ist Irland aufgrund seiner Insellage frei von bestimmten Schädlingen. deshalb gelten hier für bestimmte Waren zusätzliche Auflagen.
  • In Deutschland gibt es bisher keine pflanzengesundheitlichen Schutzgebiete.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum.

Erforderliche Unterlagen

  • Registrierungsantrag
  • gegebenenfalls Auflistung weiterer Betriebe oder Zweigbetriebe der Unternehmerin oder des Unternehmers
    • gilt für Unternehmen, die neben ihrem Hauptsitz weitere Betriebstätten mit eigener Anschrift haben
    • reine Produktionsflächen wie zum Beispiel Baumschulquartiere werden nicht als Betriebsstätte, sondern im Lageplan angegeben
  • gegebenenfalls Lageplan
    • gilt für Unternehmen, die neben ihrem Büro weitere Gebäude oder Flächen wie Baumschulquartiere oder Gewächshäuser haben
  • gegebenenfalls Angaben zu Pflanzenarten, die durch die Anbaumaterialverordnung geregelt sind

Frist

  • Wenn sich Ihre Kontaktdaten ändern, müssen Sie innerhalb von 30 Tagen eine Aktualisierung Ihres Registereintrages beantragen.
  • Änderungen zu den Warengruppen, Pflanzenarten, -gattungen oder -familien, die Sie erzeugen oder mit denen Sie handeln, sowie Änderungen an der Lage der Anbauflächen und Betriebsstätten müssen Sie jährlich bis zum 30. April mitteilen.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Registrierte Unternehmerinnen und Unternehmer haben folgende Pflichten:

  • Treten Unionsquarantäneschädlinge oder durch EU-Notmaßnahmen geregelte Schädlinge auf oder drohen aufzutreten, müssen Sie dies sofort der zuständigen Behörde melden.
  • Sie müssen dafür sorgen, dass die Schädlinge sich nicht ansiedeln oder ausbreiten können.

Unternehmerin und Unternehmer, die Anbaumaterial erzeugen oder damit handeln, müssen die Regelungen nach der Anbaumaterialverordnung einhalten. Dies bedeutet insbesondere:

  • Sie stellen sicher, dass das Anbaumaterial die Anforderungen entsprechend seiner Einstufung erfüllt.
  • Sie führen innerbetriebliche Kontrollen und gegebenenfalls Probenahmen und Untersuchungen durch, um die Qualität des Anbaumaterials zu gewährleisten.
  • Sie müssen das außergewöhnliche Auftreten oder den Verdacht eines außergewöhnlichen Auftretens eines in der Anbaumaterialverordnung genannten unionsgeregelten nicht-Quarantäneschädlings (RNQP) sofort der zuständigen Behörde anzeigen.
  • Sie müssen Aufzeichnungen über das erzeugte und erworbene Anbaumaterial, durchgeführte Kontrollen, Schädlingsauftreten sowie eingeleitete und durchgeführte Maßnahmen führen und mindestens 1 Jahr, bei Obst mindestens 3 Jahre, nach dem Inverkehrbringen, aufbewahren.
  • Sie müssen Echtheit und Reinheit von Art und Sorte des Anbaumaterials kontrollieren.

Anbaumaterial dürfen Sie zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr bringen, wenn es von einem Warenbegleitpapier oder Etikett begleitet wird, das die erforderliche Farbe hat und die Angaben nach der Anbaumaterialverordnung enthält. Wenn Sie als Unternehmerin oder als Unternehmer Etiketten ausstellen wollen, müssen Sie bei der zuständigen Behörde einen separaten Antrag auf Genehmigung stellen.

Anbaumaterial von Obst dürfen Sie nur in verschlossenen, mit einer Verschlusssicherung versehenen Verpackungen, Behältnissen oder Bündeln in Verkehr bringen.

Auf separaten Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial von Kern- und Steinobst sowie Erdbeeren und Strauchbeeren als Vorstufen-, Basismaterial oder zertifiziertes Material anerkennen, wenn es die Anforderungen der Anbaumaterialverordnung erfüllt.

Voraussetzungen

  • Ihr Unternehmen erzeugt oder handelt mit Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten und ist registrierungspflichtig.
  • Die im Registrierungsantrag genannten Ansprechpersonen müssen entsprechend der von der Unternehmerin oder dem Unternehmer ausgeübten Tätigkeit angemessene Kenntnisse hinsichtlich der Pflanzengesundheit besitzen und der zuständigen Behörde bei Bedarf persönlich zur Verfügung stehen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 13.04.2026
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum

Urheber