Eine Kontrollstelle für pflanzengesundheitliche Kontrollen benennen

Wenn Sie eine Kontrollstelle für pflanzengesundheitliche Einfuhrkontrollen betreiben wollen, müssen Sie eine Benennung beantragen. Damit wird die pflanzengesundheitliche Kontrollstelle in das Verzeichnis der Kontrollstellen übernommen.

Wenn Sie eine Kontrollstelle   woanders als an einer Grenzkontrollstelle benennen, müssen Sie Folgendes beachten:

  • Sie müssen der zuständigen Behörde über das Trade Control and Expert System (TRACES) ankündigen, wenn Sie Sendungen an Ihre benannte Kontrollstelle weiterleiten. Dazu reichen Sie über TRACES rechtzeitig, aber spätestens ab Verlassen der Eingangs-Grenzkontrollstelle ein Gemeinsames Gesundheitsdokument für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (GGED-PP) ein.
  • Wenn Sie Einfuhrsendungen mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstige Gegenstände von der Grenzkontrolle zu den Kontrollstellen weiterleiten, müssen Sie vermeiden, dass ein möglicher Befall mit Quarantäneschädlingen in die Umwelt entweichen kann. Insbesondere muss das Transportmittel dicht verschlossen und nach den Zollregeln verplombt oder versiegelt sein.
  • Ordnet die zuständige Behörde nichts anderes an, dürfen Sie die Sendung bis zur pflanzengesundheitlichen Freigabe, der Validierung in TRACES, nur an Ihren benannten Kontrollstellen lagern. Sie müssen die Sendung bis zur pflanzengesundheitlichen Kontrolle unter Verschluss halten.
  • Genehmigt die zuständige Behörde eine vorzeitige Entladung der Sendung an einer benannten Kontrollstelle, müssen Sie eigenverantwortlich die Erzeugnisse, einschließlich der begleitenden Verpackung auf lebende Schädlinge und Anzeichen eines sonstigen Befalls prüfen. Dazu zählen beispielsweise Symptome, Befallsanzeichen oder Bohrmehl. Zur Vorbereitung einer pflanzengesundheitlichen Kontrolle von hölzernem Verpackungsmaterial müssen Sie die Ladungsträger mit einem Mindestabstand zwischen den Reihen von 1 Meter beziehungsweise nicht höher als 2 Meter anordnen. Die zuständige Behörde kann Sie dazu auffordern, die Ladungsträger umzuschichten.
  • Treten Unionsquarantäneschädlinge oder durch EU-Notmaßnahmen geregelte Schädlinge auf oder drohen aufzutreten, müssen Sie dies sofort der zuständigen Behörde melden. Sie müssen dafür sorgen, dass die Schädlinge sich nicht ansiedeln oder ausbreiten können.
  • Sie müssen Mitarbeitende, die Container oder andere Transportmittel entladen, über die Bedingungen informieren.
  • An der Kontrollstelle müssen Waschbecken und WCs frei zugänglich sein.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Benennung einer Kontrollstelle
  • skizzierter Lageplan der Kontrollstelle

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Wird eine Kontrollstelle nicht mehr benötigt, müssen Sie sie bei der zuständigen Stelle abmelden.

Voraussetzungen

Sie müssen die in Artikel 64 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Mindestanforderungen an die Grenzkontrollstellen vorweisen.

Hier finden Sie detaillierte Informationen unter anderem zu Kontrollen und Vorschriften über Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel.

Zudem müssen Sie die in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 genannten Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen beachten.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 13.04.2026
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum

Urheber

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