Registrierung für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen mit Pflanzengesundheitszeugnis beantragen
Für bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Forstpflanzen und sonstige Gegenstände wie Holz ist nach der Pflanzengesundheitsverordnung ein Pflanzengesundheitszeugnis (PGZ) erforderlich. Dies ist nötig, wenn Unternehmen die Ware aus Nicht-EU-Staaten nach Deutschland einführen.
Wenn Sie kontrollpflichtige Waren aus Nicht-EU-Staaten einführen wollen, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist, müssen Sie Ihr Unternehmen registrieren lassen.
Sie müssen sich nicht registrieren lassen, wenn Sie
- Pflanzen für andere Unternehmerin oder Unternehmer befördern
- Gegenstände in Holzverpackungen befördern
Als Unternehmerin oder Unternehmer, die oder der einer gewerbliche Tätigkeit nachgeht, können Sie nur einmal im Register einer zuständigen Behörde eingetragen werden. Bei mehreren Betrieben oder Zweigbetrieben wird im behördlichen Register auf die Zweigbetriebe verwiesen.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum.
Erforderliche Unterlagen
- Registrierungsantrag
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gegebenenfalls Auflistung weiterer Betriebe oder Zweigbetriebe der Unternehmerin oder des Unternehmers
- gilt für Unternehmen, die neben ihrem Hauptsitz weitere Betriebstätten mit eigener Anschrift haben
- reine Produktionsflächen wie zum Beispiel Baumschulquartiere werden nicht als Betriebsstätte, sondern im Lageplan angegeben
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gegebenenfalls Lageplan
- gilt für Unternehmen, die neben ihrem Büro weitere Gebäude oder Flächen wie Baumschulquartiere oder Gewächshäuser haben
Frist
- Wenn sich Ihre Kontaktdaten ändern, müssen Sie innerhalb von 30 Tagen eine Aktualisierung Ihres Registereintrages beantragen.
- Änderungen zu den Warengruppen, Pflanzenarten, -gattungen oder -familien, die Sie erzeugen oder mit denen Sie handeln, sowie Änderungen an der Lage der Anbauflächen und Betriebsstätten müssen Sie jährlich bis zum 30. April mitteilen.
Rechtsgrundlage(n)
- Artikel 65 Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Oktober 2016 (EU-Pflanzengesundheitsverordnung 2016/2031)
- Artikel 66 Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Oktober 2016 (EU-Pflanzengesundheitsverordnung 2016/2031)
- Artikel 72 Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Oktober 2016 (EU-Pflanzengesundheitsverordnung 2016/2031)
- Artikel 73 Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Oktober 2016 (EU-Pflanzengesundheitsverordnung 2016/2031)
- Artikel 74 Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Oktober 2016 (EU-Pflanzengesundheitsverordnung 2016/2031)
Hinweise (Besonderheiten)
Registrierte Unternehmerinnen und Unternehmer haben folgende Pflichten:
Treten Unionsquarantäneschädlinge oder durch EU-Notmaßnahmen geregelte Schädlinge auf oder drohen aufzutreten, müssen Sie dies sofort der zuständigen Behörde melden. Sie müssen dafür sorgen, dass die Schädlinge sich nicht ansiedeln oder ausbreiten können.
Unternehmerinnen und Unternehmer, die mit pflanzenpasspflichtiger Ware umgehen, haben auch folgende Pflichten:
Die Anmeldung und Abfertigung von Einfuhrsendungen erfolgt über das „Trade Control and Expert System“ (TRACES) der EU. Um dieses zu nutzen, muss das Unternehmen, möglichst unter Angabe der Registriernummer sowie einer Ansprechperson, im System angemeldet sein. Alternativ kann das auch eine Spedition oder Postdienstleister für Ihr Unternehmen übernehmen.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum