Zulassung als Transportunternehmen für Tiertransporte bis 8 Stunden beantragen

Ihr Wohnort

Für die Durchführung von Tiertransporten unter 8 Stunden gelten die Vorgaben über den Schutz von Tieren beim Transport. Wenn Sie Tiere über eine Strecke von mehr als 65 Kilometern transportieren, müssen Sie über eine Zulassung verfügen. Darüber hinaus müssen alle Personen, die in Ihrem Betrieb mit dem Transport von Tieren beschäftigt sind, im Besitz eines von der Behörde ausgestellten Befähigungsnachweises sein. Diese Erfordernisse können auch für den Transport von Tieren im Rahmen einer landwirtschaftlichen oder nebenberuflichen Tätigkeit ("Nebenerwerbslandwirte") gelten. Die Zulassung gilt für höchstens 5 Jahre ab dem Tag ihrer Erteilung; sie gilt nicht für lange Beförderungen.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das zuständige Veterinäramt.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausweisdokument
  • Gewerbeanmeldung
  • Eine gültige nationale Erlaubnis gemäß § 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) oder eine Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) nach Verordnung (EG) 1072/2009
  • Kopien der Befähigungsnachweise der fahrenden Personen und betreuenden Personen
  • Führungszeugnis (Belegart O)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung der Länder

Frist

Vor Beginn der Tätigkeit muss die Zulassung vorliegen. Die Zulassung ist auf max. fünf Jahre befristet.

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

  • Sie füllen das Antragsformular aus und versichern ihre Zuverlässigkeit 
  • Sie fügen die entsprechenden Nachweise bei 
  • Die zuständige Stelle prüft ihre Angaben und Nachweise, ggf. wird ein Vor-Ort-Termin notwendig 

Voraussetzungen

  • Das antragstellende Unternehmen muss in einem Mitgliedsstaat ansässig sein bzw. wenn es sich um ein antragstellendes Unternehmen aus einem Drittland handelt, muss dieses eine Vertretung in dem Mitgliedsstaat haben.
  • Das antragstellende Unternehmen muss über ausreichend und geeignetes  Personal, d. h. Personal mit Befähigungsnachweisen gemäß Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung sowie ausreichende und angemessene Ausrüstung und Verfahren verfügen, um die Transporte durchführen zu können und somit den rechtlichen Anforderungen der entsprechenden Verordnung und auch den Leitlinien für bewährte Praktiken nachzukommen.
  • Die antragstellende Person oder seine stellvertretende Person dürfen während eines Zeitraumes von 3 Jahren vor der Antragstellung keine ernsten Verstöße gegen das gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Tierschutzrecht begangen haben.

Bearbeitungsdauer

Wenn Sie alle Unterlagen vollständig eingereicht haben, wird die zuständige Stelle diese zeitnah bearbeiten.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 31.03.2026
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum