Familienname des Kindes neu bestimmen

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Volltext

Sie können den Namen Ihres Kindes neu bestimmen, wenn Sie erst nach der Geburt die gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil erklärt haben.

Verfahrensablauf

  • Die Erklärung über die Namensänderung des Kindes kann bei jedem Standesamt abgegeben werden. Die Wirksamkeit der abgegebenen Namenserklärung wird durch das Standesamt geprüft, welches das Geburtenregister für das Kind führt. Von dort erhalten Sie eine Bescheinigung über die Namensänderung oder eine neue Geburtsurkunde.
  • Für die Neubestimmung des Familiennamens des Kindes müssen die sorgeberechtigten Elternteile und, wenn das Kind über 14 Jahre alt ist, auch das Kind persönlich im Standesamt vorsprechen.

Ansprechpunkt

Die Erklärung über die Namensänderung Ihres Kindes können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Die Wirksamkeit der abgegebenen Namenserklärung wird durch das Standesamt geprüft, welches das Geburtenregister für das Kind führt. Von dort erhalten Sie eine Bescheinigung über die Namensänderung oder eine neue Geburtsurkunde.

Voraussetzungen

  • Kind führt bereits einen Namen
  • Gemeinsame Sorge der Eltern wird erst im Nachhinein begründet
  • wenn das Kind 5 Jahre oder älter ist: Zustimmung des Kindes

Erforderliche Unterlagen

  •  Geburtsurkunde Kind (ggf. mit amtlicher Übersetzung)
  •  Personalausweise oder Reisepässe
  •  Eheurkunde oder
  •  Sorgerechtsnachweis

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.

Kosten

Die Neubestimmung des Familiennamens eines Kindes kostet in Thüringen 25,00 €. Eine neu ausgestellte Geburtsurkunde, aus der die geänderte Namensführung hervorgeht, kostet 10,00 €.

Frist

Die Neubestimmung des Geburtsnamens muss innerhalb von 3 Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge für das Kind erfolgen.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 30.08.2022
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales