Therapeutische Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe erhalten

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Wenn Sie nicht gesetzlich krankenversichert sind oder Ihre Versicherungsleistungen nicht ausreichen, können Sie im Rahmen der Hilfe zur Gesundheit nach dem Sozialgesetzbuch therapeutische Behandlungen erhalten. Diese Behandlungen umfassen Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie. Sie helfen Ihnen, Beschwerden zu lindern, Ihre Beweglichkeit zu erhalten und eine Verschlimmerung Ihrer Erkrankung zu verhindern. Die therapeutischen Leistungen sind medizinisch notwendig und müssen von einem Arzt verordnet werden.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an Ihr Sozialamt.
 

Erforderliche Unterlagen

  • Ärztliche Verordnung für die Therapie
  • Nachweis der Behinderung (zum Beispiel Feststellungsbescheid oder Attest)
  • Nachweis über fehlenden Anspruch der gesetzlichen Krankenversicherung oder Kostenübernahmeablehnung
  • Nachweis der Leistungsberechtigung nach dem SGB XII (zum Beispiel Sozialhilfebescheid)
     

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

  • Die Leistung ist gegenüber Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nachrangig.
  • Bei gesetzlich Versicherten muss eine Ablehnung oder Kostenlücke nachgewiesen werden.
  • Eine Kombination mit Eingliederungshilfeleistungen ist möglich.
     

Verfahrensablauf

  • Sie stellen einen Antrag auf therapeutische Versorgung beim zuständigen Sozialhilfeträger, wenn Ihre Versicherungsleistungen nicht ausreichen.
  • Sie reichen eine ärztliche Verordnung ein, die die medizinische Notwendigkeit der Therapie bestätigt.
  • Der Sozialhilfeträger entscheidet über Ihren Antrag und informiert Sie innerhalb von vier Wochen über das Ergebnis.
  • Bei Bewilligung erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung, die Sie der therapeutischen Einrichtung vorlegen können, um die Kostenübernahme zu sichern.
  • Falls Ihr Antrag abgelehnt wird, erhalten Sie einen Bescheid mit Begründung und Informationen zu Ihren Widerspruchsmöglichkeiten.
     

Voraussetzungen

  • Es liegt eine Behinderung oder gesundheitliche Einschränkung vor.
  • Die Therapie ist medizinisch notwendig und verordnet.
  • Es besteht kein vorrangiger Anspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung oder dieser ist ausgeschöpft.
  • Es liegt eine Bedürftigkeit nach dem SGB XII vor.
     

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Rechtsbehelf

Widerspruch