Stellungnahme weiterer Behörden im Rahmen von Genehmigungsverfahren des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anfordern
Wenn Sie die Errichtung und den Betrieb von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigen wollen, müssen Sie die beteiligten Behörden und Träger öffentlicher Belange einladen. Diese können in der Beteiligungsphase die eingestellten Unterlagen und Informationen sichten und Stellungnahmen oder Einwendungen beim Verfahrensträger einreichen.
Beteiligte Behörden sind solche, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.
Ansprechpunkt
Zuständig für die Genehmigung von genehmigungsbedürftigen Anlagen, die im Anhang 1 Spalte c der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben „V“ genannten Anlagen sind die Immissionsschutzbehörden bei den Landkreisen beziehungsweise kreisfreien Städten. Für Anlagen, die im Anhang 1 Spalte c der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben „G“ genannten Anlagen, ist das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz zuständig.
Erforderliche Unterlagen
- Der Antrag auf Genehmigung eines Vorhabens
- Die dem Antrag beigefügten Unterlagen
- Gegebenenfalls weitere Unterlagen, die für die Entscheidung wichtig sind, da sie Angaben über Auswirkungen des Vorhabens enthalten
- Gegebenenfalls der UVP-Bericht
Kosten
- Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Sie laden Organisationen wie Behörden, Verbände und Institutionen fristgemäß dazu ein, eine Stellungnahme abzugeben.
- Die Antragsunterlagen versenden Sie dazu sternförmig.
- Sie bewahren die eingegangenen Stellungnahmen im Originalzustand unveränderbar auf und werten diese aus.
- Zum Schluss nehmen Sie die Inhalts- und Nebenbestimmungen in den Genehmigungsbescheid auf, die in den Stellungnahmen mitgeteilt und begründet worden sind.
Voraussetzungen
- Es handelt sich um eine Anlage, die genehmigungsbedürftig ist.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten