Beendigung der Tätigkeit als Anbieter von Postdienstleistungen der Bundesnetzagentur mitteilen

Ihr Wohnort

Die Bundesnetzagentur führt seit dem 19.07.2024 ein digitales Verzeichnis der Anbieter von Postdienstleistungen (Anbieterverzeichnis Post).

Als Anbieter von Postdienstleistungen sind Sie verpflichtet, der Bundesnetzagentur unverzüglich zu melden, wenn Sie Ihre Tätigkeit einstellen. Die Bundesnetzagentur löscht dann Ihren Eintrag im digitalen Anbieterverzeichnis.

Erforderliche Unterlagen

  • Wenn Sie die Beendigung Ihrer Tätigkeit mitteilen, müssen Sie keine Dokumente einreichen.
  • Optional können Sie zum Beispiel die Gewerbeabmeldung mitsenden.

Kosten

Die Löschung aus dem Anbieterverzeichnis ist gebührenpflichtig.

Frist

Sie müssen die Beendigung der Tätigkeit als Anbieter von Postdienstleistungen unverzüglich der Bundesnetzagentur melden.

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

  • Wenn Sie die Tätigkeit als Anbieter von Postdienstleistungen beenden, müssen Sie dies der Bundesnetzagentur unverzüglich mitteilen.
  • Die Beendigungsmitteilung reichen Sie genau wie den Antrag auf Eintragung in das Anbieterverzeichnis und die Änderungsmitteilung online ein.
  • Die Bundesnetzagentur löscht Ihre Eintragung als Anbieter von Postdienstleistungen aus dem digitalen Anbieterverzeichnis.

Voraussetzungen

  • Sie beenden Ihre Tätigkeit als Anbieter von Postdienstleistungen.
  • Sie sind im digitalen Anbieterverzeichnis eingetragen.

Bearbeitungsdauer

Die Bundesnetzagentur prüft Ihre Meldung umgehend. Anschließend erfolgt eine entsprechende Löschung im digitalen Anbieterverzeichnis.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) – Referat 314

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 01.12.2025
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)

Onlinedienste

Rechtsbehelf

Es sind keine Rechtsbehelfe vorgesehen.