Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und Betrieb eines Zoos beantragen
Sie möchten einen Zoo errichten, betreiben, erweitern oder wesentlich verändern? Dann benötigen Sie die Genehmigung der Naturschutzbehörde. Die Naturschutzbehörde erteilt die Genehmigung auf Antrag für bestimmte Anlagen und bestimmte Betreiber sowie eine bestimmte Betriebsart. Sie legt für den Tierbestand jeder einzelnen Art eine Höchstzahl fest.
Zoos sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Einrichtungen, in denen Tiere wildlebender Arten mindestens sieben Tage im Jahr gehalten werden, um diese zur Schau zu stellen.
Zuständige Stelle
Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt, in kreisfreien Städten bei der Stadtverwaltung
Erforderliche Unterlagen
Je nach Art des Zoos werden unterschiedliche Unterlagen benötigt. Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Frist
Beantragung/Genehmigung: vor Aufnahme der beschriebenen Tätigkeiten
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Nicht als Zoo gelten:
- Zirkusse
- Tierhandlungen
- Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf heimischen Arten von Schalenwild
- Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden
Ein Zoo darf nur mit einer gültigen Genehmigung errichtet, erweitert, wesentlich verändert oder betrieben werden. Passiert das ohne Genehmigung oder werden wichtige Vorgaben nicht eingehalten, kann die zuständige Behörde Maßnahmen anordnen. Sie legt dann eine angemessene Frist fest, in der die Mängel behoben werden müssen.
Falls nötig, kann die Behörde auch bestimmen, dass der Zoo ganz oder teilweise für Besucherinnen und Besucher geschlossen wird.
Die Vorgaben zur Haltung von Tieren in Zoos können sich ändern – zum Beispiel, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen. In diesem Fall kann die Behörde nachträglich weitere Anforderungen festlegen, wenn diese nicht auf andere Weise eingehalten werden.
Kommt der Betreiber den behördlichen Anordnungen nicht nach, muss der Zoo spätestens zwei Jahre nach der Anordnung ganz oder teilweise geschlossen werden. Die Genehmigung kann dann ebenfalls ganz oder teilweise widerrufen werden.
Für die Tiere muss dabei gut gesorgt sein: Die Behörde stellt durch entsprechende Anordnungen sicher, dass sie artgerecht und entsprechend den europäischen Vorgaben untergebracht und behandelt werden. Die Kosten trägt der Betreiber.
Eine Tötung der Tiere ist nur erlaubt, wenn es tierschutzrechtlich zulässig ist und es keine andere zumutbare Möglichkeit gibt, die Tiere unterzubringen.
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die Zoo-Genehmigung schriftlich formlos bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle informiert Sie über die weiteren Verfahrensschritte.
Voraussetzungen
Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
- die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
- dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
- die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
- ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
- die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
-
sich der Zoo beteiligt an
- Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
- der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
- der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.
-
Des Weiteren dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dürfen der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Bearbeitungsdauer
abhängig von Größe und Ausstattung der zu genehmigenden Einrichtung
Urheber
Freistaat Sachsen, Sächsische Staatskanzlei
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten
Rechtsbehelf
Widerspruch