Haltungseinrichtung von Tieren gemäß Tierhaltungskennzeichnungsgesetz zur Registrierung und Festlegung von Kennnummern mitteilen
Sie müssen Ihren tierhaltenden Betrieb nach dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz registrieren, damit die Haltung Ihrer Tiere für die Kennzeichnung von Lebensmitteln erfasst wird. Aktuell betrifft das Gesetz nur die Kennzeichnung von frischem Fleisch aus der Schweinemast – einschließlich Hackfleisch/Faschiertes und Nebenprodukte der Schlachtung wie zum Beispiel Leber oder Blut.
Die Information über die Haltung der Tiere – derzeit nur Mastschweine – übermitteln Sie an den Schlachtbetrieb. Hierfür erhalten Sie als tierhaltender Betrieb eine Kennnummer durch die zuständige Behörde. Deswegen müssen Sie Ihren tierhaltenden Betrieb der zuständigen Behörde mitteilen.
Bei der Meldung geben Sie zum Beispiel an:
- Haltungsform der Tiere
-
Haltungseinrichtungen mit
- Lageplänen, wenn mehrere Haltungseinrichtungen vorhanden sind
- Angaben zur nutzbaren Bodenfläche
- Angaben zu Anzahl der gehaltenen Tiere
- geeignete Nachweise der Einhaltung der angegebenen Haltungsform
Für die Mitteilung verwenden Sie bitte die Vorlage des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz.
Nach Prüfung erhalten Sie für jede Haltungseinrichtung Ihres tierhaltenden Betriebes eine individuelle Kennnummer. Diese setzt sich zusammen aus:
- der Tierart,
- der Kennung für die Haltungsform,
- Herkunftsland,
- Kennziffer Bundesland,
- Kennung für die in Thüringen zuständige Behörde,
- betriebsspezifische Kennung der Tierhaltung,
- Nummerierung der Haltungseinrichtung.
Verfahrensablauf
- Sie reichen den Meldebogen mit allen Anlagen und geeigneten Nachweisen ein (per E-Mail oder postalisch).
- Gegebenenfalls meldet sich die zuständige Behörde mit Rückfragen.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Angaben.
- Sie erhalten für jede Ihrer Haltungseinrichtungen eine Kennnummer per Post.
Ansprechpunkt
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Voraussetzungen
Sie halten Tiere, die im Anwendungsbereich des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes fallen – derzeit nur Mastschweine –, in einem Betrieb in Thüringen. Sie haben diesen tierhaltenden Betrieb dem Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz noch nicht gemäß dieses Gesetzes mitgeteilt und folglich noch keine Kennnummer erhalten.
Erforderliche Unterlagen
Mitteilung mit
- Name und Anschrift des Haltungsbetriebs
- Name und Anschrift der Inhaberin oder des Inhabers des Haltungsbetriebs
- Registriernummer des tierhaltenden Betriebs nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung zzgl. ggf. davon abweichende VVVO-Nr. für andere Standorte der Haltungseinrichtungen
-
Standorte der einzelnen Haltungseinrichtungen mit Angaben zur
- Größe der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche der Haltungseinrichtung
- maximal vorgesehene Anzahl der Masttiere in der Haltungseinrichtung
- Haltungsform für die jeweiligen Haltungseinrichtungen
- Beifügung eines Lageplans
- geeignete Nachweise der Einhaltung der angegebenen Haltungsform
Geeignete Nachweise, zum Beispiel:
- amtliche Bescheinigungen zur Haltungsform
- Teilnahme an einem staatlichen Tierwohllabel
- Bescheinigungen bzw. Zertifikate von akkreditierten Kontrollstellen
- bei der Haltungsform „Bio“ entsprechendes Zertifikat
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Bearbeitungsdauer
- 4 Woche(n) — 2 Monat(e)
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem Bescheid über Ihren Antrag.
Hinweise (Besonderheiten)
Ab dem 1. März 2026 muss bei kennzeichnungspflichtigen Lebensmitteln die Haltungsform der Tiere gekennzeichnet sein.
Abgabe oder Verkauf von Tieren (im Anwendungsbereich des Gesetzes, aktuell nur Mastschweine) ist spätestens ab dem 1. März 2026 nur noch mit Kennnummer der Haltungseinrichtung möglich.
Für bereits in Verkehr gebrachte oder gekennzeichnete Lebensmittel vor dem 1. März 2026 gilt eine Übergangsregelung: Sie dürfen weiterhin verkauft werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie