Haltung gefährlicher Tiere anzeigen
Um ein gefährliches Tier zu halten, benötigen Sie eine behördliche Erlaubnis. Diese Erlaubnis stellt sicher, dass Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, um die Sicherheit für sich und Ihre Umgebung zu gewährleisten. Diese Regelung hilft Ihnen, rechtliche Probleme zu vermeiden und trägt dazu bei, dass Sie und Ihre Mitmenschen geschützt sind.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an Ihre Stadt oder Gemeinde.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Sachkunde
- Nachweis der Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung
- Nachweis über Gegenmittel und Behandlungsempfehlungen bei giftigen Tieren
- Nachweis eines besonderen wissenschaftlichen oder beruflichen Bedarfs (bei Anschaffung)
- Tierärztliche Bescheinigung zur elektronischen Kennzeichnung gefährlicher Hunde
Frist
Die Anzeige ist vor Beginn der Haltung zu stellen.
Bei Zuzug: innerhalb eines Monats nach Wohnsitznahme.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
- Die Erlaubnis kann befristet, mit Auflagen oder unter Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
- Bei verspäteter Anzeige muss dies unverzüglich nachgeholt werden.
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Bei rechtzeitiger Antragstellung kann eine vorläufige Erlaubnis bis zur endgültigen Entscheidung ausgestellt werden.
Verfahrensablauf
- Sie beantragen die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Tieres bei der zuständigen Behörde, bevor Sie das Tier halten.
- Die Behörde prüft Ihre Sachkunde, Zuverlässigkeit und das Vorhandensein einer geeigneten Haftpflichtversicherung.
- Bei Bedarf werden Sie von der Behörde zu einer Anhörung eingeladen oder es werden Rückfragen gestellt.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung oder Ablehnung der Erlaubnis. Bei Erteilung können Auflagen enthalten sein.
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Der Bescheid wird Ihnen zugestellt.
Voraussetzungen
- Vollendung des 18. Lebensjahres
- Sachkunde und Zuverlässigkeit
- Abschluss einer Haftpflichtversicherung
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Einhaltung spezieller Anforderungen bei giftigen Tieren oder gefährlichen Hunden
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung
Rechtsbehelf
Widerspruch