Beschuss von Waffen nach Beschussgesetz und Beschussverordnung oder Beschuss für Böller und Modellkanonen zum sportlichen Schießen beantragen

Volltext

Wenn Sie eine Waffe, die der Beschusspflicht entsprechend des Beschussgesetzes unterliegt, haben und diese beschießen lassen möchten, müssen Sie dies beantragen. Dazu müssen Sie alle erforderlichen Unterlagen dem Beschussamt vorlegen.

Um Böller oder Modellkanonen zum sportlichen Schießen verwenden zu dürfen, benötigen Sie einen gültigen Beschuss Ihres Böllers oder Ihrer Modellkanone zum sportlichen Schießen. Die Überprüfung muss alle fünf Jahre wiederholt werden. Ausnahme: Wenn die Modellkanone zum sportlichen Schießen nur zum Schießen mit Kugeln verwendet werden soll, ist ein einmaliger Beschuss notwendig. Wenn die Modellkanone auch zum Böllern verwendet werden soll, muss alle fünf Jahre ein Böllerbeschuss wiederholt werden.

Das Einhalten der Anforderungen gemäß Beschussverordnung wird am Beschussgestand gekennzeichnet und in einer Beschussbescheinigung (Böller) dokumentiert.

Verfahrensablauf

  • Der Hersteller, Importeur oder Verwender von Waffen oder von Böller und Modellkanonen zum sportlichen Schießen übermittelt dem Beschussamt alle erforderlichen Unterlagen.
  • Nach Prüfung der Voraussetzungen erfolgt die Terminvereinbarung für die Anlieferung persönlich oder per Versand sowie das weitere Vorgehen.
  • Nach Prüfung der Beschussgegenstände erfolgt die Abholung oder Versand zurück zum Antragsteller.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV).

Voraussetzungen

Böller müssen die Anforderungen des Beschussgesetzes sowie der Beschussverordnung erfüllen. Waffen und Modellkanonen zum sportlichen Schießen müssen den Anforderungen des Waffengesetzes, des Beschussgesetzes und der Beschussverordnung erfüllen. Bitte beachten Sie die entsprechenden Formblätter für die Beantragung des Beschusses.

Erforderliche Unterlagen

Waffen mit Beschusspflicht (gemäß § 3 BeschG):

  • Für hergestellte beziehungsweise veränderte Waffen benötigen Sie den Nachweis der Waffenherstellungslizenz.
  • Für importierte Waffen ist eine Waffenhandelslizenz oder eine Importgenehmigung erforderlich.
  • Für einen freiwilligen Beschuss wird ein Bedürfnisnachweis (zum Beispiel Jagdschein) und die Waffenbesitzkarte (WBK) benötigt.
  • Beschussantrag (nach § 7 BeschussV)

Böller oder Modellkanonen zum sportlichen Schießen:

  • vollständig ausgefüllter Beschussantrag für Böller oder Modellkanonen zum sportlichen Schießen mit Unterschrift des Antragstellers
  • Skizze mit allen wichtigen Maßen beim Erstbeschuss von Böller oder Modellkanonen zum sportlichen Schießen
  • Bauartbedingt ist in selten Fällen eine Waffenherstellungslizenz erforderlich (zum Beispiel Modellkanone zum sportlichen Schießen mit Perkussionszündung).

Kosten

Frist

Der Böllerbeschuss von Modellkanonen zum sportlichen Schießen und Böllern muss alle fünf Jahre wiederholt werden.

Waffen, die einer Beschusspflicht nach Beschussgesetz unterliegen, müssen vor der Verbringung in den Gültigkeitsbereich dieses Gesetzes einem Beschuss beziehungsweise einer Überprüfung unterzogen werden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer eines Antrags kann nicht pauschalisiert werden, da diese von einer Vielzahl von Faktoren abhängt. Bei Rückfragen zur Bearbeitungsdauer melden Sie sich bei Ihrem zuständigen Beschussamt.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch 
  • gegebenenfalls im Anschluss verwaltungsgerichtliche Klage

Hinweise (Besonderheiten)

Bitte beachten Sie das Formblatt zur Anlieferung von Böller und Modellkanonen zum sportlichen Schießen (Seite 2 des Beschussantrags für Böller und Modellkanonen zum sportlichen Schießen).

Achten Sie zudem bitte darauf, dass die Nachweise für die Waffen mit Beschusspflicht dem Beschussamt vor Anlieferung der Waffen per E-Mail zu übermitteln sind. Der Beschussantrag kann mit Einlieferung der Waffen übermittelt werden.

Urheber

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 09.07.2025
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie (TMSGAF)