Auskunft im Rahmen der Geldwäscheaufsicht auf Verlangen der Behörde erteilen
Volltext
Als Verpflichtete oder Verpflichteter nach dem Geldwäscherecht müssen Sie im besonderen Maße mit Behörden zusammenarbeiten.
In bestimmten Fällen müssen Sie der zuständigen Behörde unentgeltlich
- Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen erteilen oder
- Unterlagen vorlegen, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind.
Die Unterlagen können Sie wie folgt vorlegen:
- im Original
- in Form von Kopien in digitaler Form auf elektronischem Wege
- auf einem digitalen Speichermedium
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesverwaltungsamt.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlage(n)
Urheber
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am: 01.09.2025
Fachlich freigegeben durch:
Fachlich freigegeben durch:
Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum