Auskunft im Rahmen der Geldwäscheaufsicht auf Verlangen der Behörde erteilen

Volltext

Als Verpflichtete oder Verpflichteter nach dem Geldwäscherecht müssen Sie im besonderen Maße mit Behörden zusammenarbeiten.

In bestimmten Fällen müssen Sie der zuständigen Behörde unentgeltlich

  • Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen erteilen oder
  • Unterlagen vorlegen, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind.

Die Unterlagen können Sie wie folgt vorlegen:

  • im Original
  • in Form von Kopien in digitaler Form auf elektronischem Wege
  • auf einem digitalen Speichermedium

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesverwaltungsamt.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlage(n)

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 01.09.2025
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum