Registrierung oder Zulassung für Selbstmischer beantragen
Volltext
Für die Herstellung von Mischfuttermitteln für den Selbstbedarf und bei Verwendung von Fischmehl, verarbeiteten tierischen Proteinen, Nichtwiederkäuer-Blutprodukten, verarbeiteten tierischem Protein aus Nutzinsekten benötigen Sie eine Registrierung. Werden in Ihrem Betrieb auch Wiederkäuer gehalten, benötigen Sie dafür eine Zulassung für Selbstmischer gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der jeweils gültigen Fassung (siehe Rechtsgrundlage ).
Verfahrensablauf
Das vollständige ausgefüllte Formular wird beim Fachbereich Futtermittel des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR), Referat 21, per E-Mail oder postalisch eingereicht. Nach vorheriger Terminabsprache ist auch ein Ausfüllen des Antragsformulars am Standort des TLLLR möglich. Anschließend erfolgt die Prüfung des Antrags und bei Vollständigkeit ergeht die Registrierung an den Antragsteller.
Bei einer Zulassung erfolgt eine Kontrolle vor Ort. Erfüllen Sie alle rechtlichen Anforderungen, erhalten Sie die Zulassung.
Ansprechpunkt
Für Futtermittelhersteller aus Thüringen ist der Antrag vollständig ausgefüllt beim Referat 21 des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) einzureichen.
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Referat 21 – Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz
Naumburger Straße 98
07743 Jena
Hinweis:
Aufgrund der Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hinsichtlich des Einsatzes von tierischem Protein in Futtermitteln werden die Antragsformulare aktuell überarbeitet.
Anfragen können in der Zwischenzeit formlos gestellt werden.
Zuständige Stelle
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Referat 21 – Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz
Naumburger Straße 98
07743 Jena
Voraussetzungen
- Ihr Futtermittelunternehmen ist nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 registriert
Erforderliche Unterlagen
- vollständig ausgefüllter Antrag des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Hinweis:
Aufgrund der Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hinsichtlich des Einsatzes von tierischem Protein in Futtermitteln werden die Antragsformulare aktuell überarbeitet.
Anfragen können in der Zwischenzeit formlos gestellt werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt 2 bis 4 Wochen, wenn Sie alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung (EG) Nr. 999/2001
- Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Land-, Ernährungs- und Forstwirtschaft (LandEForstWZustV TH 2004)
- Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO)
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (ThürVwKostOMIL)
Rechtsbehelf
Gegen Bescheide kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Formulare
Schriftform möglich: Ja
E-Mail möglich: Ja
Persönliches Erscheinen möglich: Ja
Hinweis:
Aufgrund der Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hinsichtlich des Einsatzes von tierischem Protein in Futtermitteln werden die Antragsformulare aktuell überarbeitet.
Anfragen können in der Zwischenzeit formlos gestellt werden.
Urheber
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)