Zulassung für das Herstellen von Mischfuttermitteln mit Einzelfuttermitteln aus tierischen Bestandteilen beantragen

Volltext

Für die Herstellung von Mischfuttermitteln aus bestimmten Einzelfuttermitteln ist eine Zulassung notwendig. Dies gilt, wenn mindestens eines der folgenden Einzelfuttermittel im Mischfuttermittel verwendet werden soll:

  • Fischmehl,
  • Dicalcium- und Tricalciumphosphate tierischen Ursprungs,
  • Nichtwiederkäuer-Blutprodukte,
  • verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein zur Fütterung von Tieren in Aquakulturen gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.

Die zuständige Behörde erteilt nach Überprüfung die Zulassung dafür.

Verfahrensablauf

Das vollständige ausgefüllte Formular wird beim Fachbereich Futtermittel des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR), Referat, 21 per E-Mail oder postalisch eingereicht. Nach vorheriger Terminabsprache ist auch ein Ausfüllen des Antragsformulars am Standort des TLLLR möglich.

Anschließend erfolgt eine Vor-Ort-Kontrolle. Bei dieser Kontrolle wird überprüft, ob Sie alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen und bei Vollständigkeit ergeht die Zulassung an den Antragsteller.

Ansprechpunkt

Für Futtermittelhersteller aus Thüringen ist der Antrag vollständig ausgefüllt beim Referat 21 des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) einzureichen.

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)

Referat 21 – Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz

Naumburger Straße 98
07743 Jena

Zuständige Stelle

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)

Referat 21 – Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz

Naumburger Straße 98
07743 Jena

Voraussetzungen

Ihr Futtermittelunternehmen ist nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 registriert.

Erforderliche Unterlagen

  • vollständig ausgefüllter Antrag des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)

Kosten

Es fallen folgende Gebühren für die Zulassung eines Betriebs für die Herstellung von Mischfuttermitteln nach Art. 7 Absatz 2 i. V. m. Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nr. 1 oder 2, Kapitel IV Abschnitt D Buchst. d Satz 2 Buchst. i, Abschnitt F Buchst. b Satz 1 Buchst. i oder Satz 3, Abschnitt G Buchst. d Satz 1 Buchst. i oder Satz 3 oder Abschnitt H Buchst. d Satz 1 Buchst. i oder Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 an :

  • 120,- bis 1152,- Euro.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt 2 bis 4 Wochen, wenn Sie alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Gegen Bescheide kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Formulare

Schriftform möglich: Ja

E-Mail möglich: Ja

Persönliches Erscheinen möglich: Ja

Urheber

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 15.10.2021
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)