Das Recht zum Führen der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" erteilen

Volltext

Wenn Sie die Bezeichnung „Deutsche Markenbutter“ für Ihr Produkt verwenden möchten, dann benötigen Sie hierfür die Erlaubnis der zuständigen Stelle. Diese wird prüfen, ob Sie die gesetzlichen Vorgaben zur Herstellung und Qualität einhalten.

Verfahrensablauf

  • Eingang des Antrags
  • ggf. Rückfragen der Behörde
  • Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen
  • Erteilung der Berechtigung per schriftlichem Bescheid

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)

Referat 21 – Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz

Naumburger Straße 98
07743 Jena

Zuständige Stelle

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)

Referat 21 – Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz

Naumburger Straße 98
07743 Jena

Voraussetzungen

„Deutsche Markenbutter“ darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach festgelegten Vorgaben hergestellt ist und festgelegte Qualitätsanforderungen erfüllt.

Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Deutsche Markenbutter“ wird erteilt, wenn bei mindestens drei aufeinanderfolgenden monatlichen Prüfungen bei jeder Butterprobe u. a. folgende Anforderungen erfüllt werden:

Herstellung:

„Deutsche Markenbutter“ darf nur unmittelbar aus pasteurisierter Sahne hergestellt werden.

Nach Pasteurisierung muss der Peroxydasenachweis negativ sein.

„Deutsche Markenbutter“ darf nur unter Verwendung von Wasser und Speisesalz, auch jodiertem Speisesalz, hergestellt werden.

„Deutsche Markenbutter“ muss einer der folgenden Buttersorten entsprechen:

  1. Sauerrahmbutter
  2. Süßrahmbutter
  3. Mildgesäuerte Butter

Die Vorschriften hinsichtlich der Herstellung von Sauerrahmbutter und Mildgesäuerte Butter müssen eingehalten werden.

Qualitätsanforderungen:

Butter erfüllt die Voraussetzungen als „Deutsche Markenbutter“, wenn sie

  1. in einer Molkerei hergestellt wird, die berechtigt ist, die von ihr hergestellte Butter als „Deutsche Markenbutter" zu bezeichnen,
  2. mit mindestens vier Punkten für jede der folgenden Eigenschaften bewertet wird:
  • sensorische Eigenschaften Aussehen, Geruch, Geschmack und Textur,
  • Wasserverteilung,
  • Streichfähigkeit.

Erforderliche Unterlagen

  • formloser schriftlicher Antrag

Kosten

Es fallen Kosten an.

Frist

Die Berechtigung muss vor dem Inverkehrbringen der Butter erteilt werden.

Bearbeitungsdauer

Bei Vorliegen eines Antrags und des Nachweises der Ergebnisse der Butterprüfung beträgt die Bearbeitungsdauer ca. 2 bis 3 Wochen.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Ein Rechtsbehelf ist gemäß des Bescheides möglich.

Urheber

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 09.11.2021
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)